Vorsteuer: Wann Drittlandsunternehmen den Vergütungsantrag auf Papier stellen dürfen
Als Unternehmer können Sie in Ihrer Umsatzsteuererklärung im Regelfall einen Vorsteuerabzug geltend machen. Dann wird Ihre Firma vollständig von der Steuer entlastet, indem die Vorsteuer mit der Umsatzsteuer verrechnet wird, die Sie für Ihre Ausgangsleistungen schulden. Sollte diese Verrechnung nicht möglich sein, wird Ihnen der Vorsteuerbetrag sogar erstattet.
Ausländische Unternehmer haben ebenfalls die Möglichkeit, ihre in Deutschland gezahlte Vorsteuer erstattet zu bekommen. Da diese im Regelfall jedoch keine Steuererklärungen in Deutschland abgeben, hat der Gesetzgeber ein besonderes Vergütungsverfahren geschaffen. Für Unternehmen mit Sitz außerhalb der EU (in Drittländern) gelten dabei einige Einschränkungen gegenüber EU-Unternehmen. So wird Ersteren die Vorsteuer nur dann erstattet, wenn der Drittstaat, in dem sie ansässig sind, dies auch für deutsche Unternehmen tut (Prinzip der Gegenseitigkeit).
In einem aktuellen Schreiben hat sich das Bundesfinanzministerium zur Vorsteuervergütung für Unternehmen aus Drittstaaten geäußert. Durch eine gesetzliche Änderung im letzten Jahr müssen diese den Vergütungsantrag elektronisch an die Finanzbehörden übermitteln. Zur Vermeidung von unbilligen Härten können die Behörden im Einzelfall aber auch auf die elektronische Übermittlung verzichten. In dem dafür erforderlichen Antrag müssen die Unternehmen die Vorsteuerbeträge, deren Vergütung sie begehren, einzeln aufführen (Einzelaufstellung).
Hinweis: Durch dieses Vergütungsverfahren haben Sie als deutscher Unternehmer ebenfalls die Möglichkeit, die im Ausland gezahlte Vorsteuer von den dortigen Finanzbehörden erstattet zu bekommen.
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(aus: Ausgabe 06/2017)