Umsatzsteuerliche Organschaft: Klarstellung durch die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main




Die umsatzsteuerliche Organschaft ist eine Vereinfachungsregelung: Zwei eigentlich getrennte Unternehmen werden zu einem einheitlichen Unternehmen zusammengefasst. Dabei werden einer Muttergesellschaft die Umsätze ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet. Das Tochterunternehmen verliert durch die Organschaft seine umsatzsteuerliche Eigenständigkeit.

Bisher war eine umsatzsteuerliche Organschaft nur mit Tochtergesellschaften denkbar, bei denen es sich um Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) handelte. Nach der neusten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs wurde diese Einschränkung allerdings aufgehoben. Nunmehr sind auch Organschaften mit Tochtergesellschaften möglich, die als Personengesellschaften (z.B. OHG, KG) eingetragen sind.

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (OFD) weist in einer aktuellen Verfügung auf diese neue Rechtslage hin. Zu einer Organschaft kommt es allerdings nur, wenn alle Gesellschafter der Personengesellschaft auch die Anteilsmehrheit bei der Tochter besitzen. Es muss nämlich eine entsprechende Durchgriffsmöglichkeit für die Muttergesellschaft bei der Tochtergesellschaft geben. Dies bedeutet im Ergebnis, dass eine Willensumsetzung bei der Tochter im Sinne der Muttergesellschaft möglich sein muss.

Hinweis: Auch wenn die Unternehmen nicht selbst auf eine bestehende Organschaft hinweisen, muss das Finanzamt anhand der vorgelegten Unterlagen erkennen, ob eine Organschaft vorliegt. Deshalb enthält die Verfügung der OFD zusätzliche Hinweise für die Finanzämter zum Informationsaustausch zwischen den einzelnen zuständigen Stellen.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 11/2017)