Umsatzsteuerliche Behandlung von Reiseleistungen: BMF nimmt Stellung




Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 30.11.2020 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Reiseleistungen veröffentlicht. Es reagierte damit auf umsatzsteuerliche Gesetzesänderungen und passte in diesem Zusammenhang auch den Umsatzsteuer-Anwendungserlass an.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte bereits in den Jahren 2013 und 2014 klargestellt, dass sich ein Unternehmer für Reiseleistungen, die er an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Sonderregelung für Reisebüros (sogenannte Margenbesteuerung) nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann.

Zudem hatte der BFH im Jahr 2017 entschieden, dass sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reiseleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Reiseunternehmers, für die er als Leistungsempfänger nach § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) die Steuer schuldet, unmittelbar auf die MwStSystRL beziehen kann. Danach ist diese Leistung im Inland nicht steuerbar. Der Unternehmer schuldet - entgegen der nationalen Regelung - die Steuer im Inland nicht.

Durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde die gesetzliche umsatzsteuerliche Regelung für Reiseleistungen (§ 25 UStG) geändert. Diese Regelung ist zum 18.12.2019 in Kraft getreten. Das BMF äußert sich in dem aktuellen Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Besonderheiten bei vor und nach dem 18.12.2019 erbrachten Reiseleistungen. Für vor dem 18.12.2019 an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen erbrachte Reiseleistungen kann sich der leistende Unternehmer unmittelbar auf die MwStSystRL berufen. Zudem kann sich ein Unternehmen für vor dem 18.12.2019 im Inland für sein Unternehmen bezogene Reiseleistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers ebenfalls auf die MwStSystRL stützen. Der Unternehmer kann dabei für jede einzelne von ihm erbrachte bzw. bezogene Reiseleistung zwischen dem nationalen Recht und dem Unionsrecht wechseln. Die übrigen Voraussetzungen für die Anwendung der Sonderregelung sind zu beachten (z.B. Abgrenzung zwischen Reiseleistungen, Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen).

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2021)