Umsatzsteuer: Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell ein Schreiben zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Transaktionen auf Gewichtskonten herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend geändert.
Gewichtskonten werden nicht nur beim Handel mit Edelmetallen geführt, sondern in allen Bereichen, die mit Metall arbeiten. Den Gewichtskontentransaktionen kommt in der Praxis, aufgrund des unterschiedlich hohen Werts von Metallen, eine erhebliche Bedeutung zu. Wenn ein Eigentümer Metall bei einem Unternehmer der Metallindustrie anliefert, verbleibt das Eigentum am Metall grundsätzlich beim Anlieferer. Der Unternehmer der Metallindustrie verbucht das Metall als Guthaben auf einem Gewichtskonto des Anlieferers. Das physische Metall wird bei Unternehmen der Metallindustrie sammelverwahrt. Es kommt daher zu einer Vermischung des eingelieferten Metalls mit dem Metall anderer Kunden. Eine spätere Identifikation des angelieferten Metalls ist dann nicht mehr möglich. Zivilrechtlich entsteht so Miteigentum. Das Gewichtskonto dient dazu, die Inhaberschaft von Rechten am insgesamt vorhandenen physischen Metall abzubilden. Mit der zivilrechtlichen Einordnung als Miteigentum fängt die Problematik in der Umsatzsteuer an.
In seinem aktuellen Schreiben macht das BMF deutlich, dass trotz Miteigentum bei einem Gewichtskontenübertrag nicht zwingend von einer Lieferung auszugehen ist. Es können auch sonstige Leistungen vorliegen. Ausschlaggebend sind die Vereinbarungen des Grundgeschäfts, auf denen die jeweilige Transaktion basiert.
Das BMF führt aus, dass reine Umbuchungssachverhalte umsatzsteuerrechtlich irrelevant sind, da es sich hier um Gewichtskontenbewegungen handelt, denen keine Grundgeschäfte zugrunde liegen. Es erläutert in seinem Schreiben beispielhaft verschiedene Fälle, die umsatzsteuerrechtliche Folgen mit sich bringen.
Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.
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(aus: Ausgabe 04/2022)