Trennung der Eltern: Steuerregeln bei wechselseitiger Kinderbetreuung
Wenn Eltern sich trennen bzw. scheiden lassen, organisieren sie die Kinderbetreuung mitunter nach dem sogenannten Wechselmodell, so dass das Kind abwechselnd - beispielsweise wochenweise - bei Mutter und Vater lebt. Auch wenn bei diesem Wechselmodell die Kinderbetreuung hälftig auf die Eltern aufgeteilt wird, kann nur einer die Steuerklasse II mit Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 EUR jährlich beantragen. Die Eltern müssen untereinander regeln, wer den Entlastungsbetrag erhält. Treffen sie diesbezüglich keine Entscheidung, erhält derjenige den Betrag, an den das Kindergeld ausbezahlt wird. Eine Aufteilung des Entlastungsbetrags zwischen den Eltern ist im Steuerrecht nicht vorgesehen. Auch können nicht beide Elternteile zugleich die Steuerklasse II wählen. Einer von beiden muss nach der Scheidung erst einmal mit der ungünstigeren Steuerklasse I vorliebnehmen.
Das Kindergeld wird von den Familienkassen an den Elternteil ausgezahlt, bei dem das Kind wohnt. Lebt das Kind bei beiden Eltern abwechselnd, können die Eltern bestimmen, welcher Elternteil das Kindergeld erhält. Das Familiengericht kann beim Wechselmodell aber einen Ausgleichsanspruch des Elternteils festlegen, der beim Kindergeld leer ausgeht. Häufig wird dieser Ausgleich zwischen den Eltern mit anderen Zahlungen, wie dem Barunterhalt des anderen Elternteils, verrechnet. Denn beim echten Wechselmodell steht beiden Elternteilen aufgrund der gleichwertigen Betreuungsleistung das Kindergeld zu.
Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung des Kindes (zusammengerechnet 8.388 EUR pro Jahr) mindern im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung das zu versteuernde Einkommen der Eltern, sofern das Finanzamt im Rahmen einer Günstigerprüfung feststellt, dass die Freibetragsgewährung vorteilhafter ist als die Kindergeldauszahlung. Die Freibeträge werden beim Wechselmodell bei beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte berücksichtigt. Pro Elternteil werden also 4.194 EUR vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Bei jedem Elternteil wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung individuell geprüft, was für ihn günstiger ist.
Unterhaltszahlungen für Kinder können grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuererklärung abgesetzt werden. Voraussetzung ist aber, dass für das Kind kein Anspruch auf das Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht. Dabei spielt es keine Rolle, wer das Kindergeld bezieht. Für minderjährige Kinder können Unterhaltsleistungen nicht als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, weil immer ein Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge besteht. Daher kann für sie keiner der beiden Elternteile Unterhaltszahlungen steuerlich geltend machen.
Kinderbetreuungskosten lassen sich zu zwei Dritteln, bis maximal 4.000 EUR pro Kind, steuerlich als Sonderausgaben absetzen. Abzugsberechtigt ist derjenige Elternteil, der die Aufwendungen getragen hat und zu dessen Haushalt das Kind gehört. Jeder Elternteil kann in seiner Einkommensteuerveranlagung also die Hälfte, jeweils bis zu 2.000 EUR, absetzen.
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(aus: Ausgabe 09/2022)