Streubesitz: Ist die Ungleichbehandlung gegenüber größeren Beteiligungen verfassungswidrig?
Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu sichern, hat der Gesetzgeber schon im Jahr 2000 entschieden, dass Gewinne einer Körperschaft nur einmal besteuert werden - und zwar bei der Gesellschaft, die sie erwirtschaftet hat. Solange diese Gewinne an andere Körperschaften ausgeschüttet werden, bleiben sie dort nahezu steuerfrei. Nur wenn die von der Körperschaft erwirtschafteten Gewinne an natürliche Personen ausgeschüttet werden, kann eine Erhöhung der Besteuerung erfolgen, da sich die Steuerquote von natürlichen Personen nach dem progressiven Einkommensteuertarif richtet.
Etwas anderes gilt seit dem 01.03.2013 für Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft erhält, wenn sie an der ausschüttenden Kapitalgesellschaft zu weniger als 10 % beteiligt ist. Dann nämlich ist die Dividende in voller Höhe körperschaftsteuerpflichtig.
Mit einer aktuellen Entscheidung meldete das Finanzgericht Hamburg allerdings ernstliche Zweifel daran an, ob die ungleiche steuerliche Behandlung einer Beteiligung mit 9 % gegenüber einer Beteiligung mit 10 % verfassungsgemäß ist.
Hinweis: Das Verfahren ist mittlerweile beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Sollten Sie bzw. die Kapitalgesellschaft, für die Sie verantwortlich zeichnen, von diesem Sachverhalt betroffen sein, können Sie gegen die Versteuerung der sogenannten Streubesitzdividende Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen, bis der BFH über den Fall entschieden hat.
Übrigens: Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer gibt es auch eine Streubesitzquote - dort beträgt die Mindestbeteiligungshöhe für die Gewerbesteuerfreiheit aber 15 %.
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zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 10/2017)