Steuervergütung: Neue Vordruckmuster für die Umsatzsteuervergütung
Mit der Umsatzsteuer sollen nur Endverbraucher belastet werden. Unternehmer hingegen zahlen keine Umsatzsteuer, wenn sie selbst steuerpflichtige Umsätze ausführen. Karitative Einrichtungen werden in Deutschland wie Endverbraucher behandelt, so dass sie nicht von der Umsatzsteuer entlastet werden.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht das Umsatzsteuergesetz allerdings vor: Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung), und juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird unter ganz bestimmten Voraussetzungen eine Steuervergütung bei der Umsatzsteuer gewährt.
Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Körperschaft über eine Rechnung verfügt, in der die Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen wird, und die Steuer tatsächlich gezahlt worden ist. Außerdem muss der Gegenstand in ein Drittland, also ein Gebiet, das nicht zur Europäischen Union gehört, gebracht worden sein und dort zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken verwendet werden. Liegen diese Voraussetzungen vor, erstattet die Finanzverwaltung auf Antrag die Umsatzsteuer.
Dieser Antrag ist mit Hilfe eines bestimmten Vordruckmusters zu stellen, das kürzlich durch das Bundesfinanzministerium geändert worden ist. Bei den Änderungen handelt es sich um redaktionelle Anpassungen. Auf dem Vordruck muss die beantragte Steuervergütung durch den Antragssteller selbst berechnet werden.
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(aus: Ausgabe 09/2017)