Riester-Rente: Sonderausgabenabzug bei mittelbarer Zulageberechtigung
Man weiß ja, wie wichtig es ist, für das Alter vorzusorgen. Deshalb wird beispielsweise die Riester-Rente besonders gefördert: durch staatliche Zulagen und die Möglichkeit, die geleisteten Beiträge samt Zulagen als Sonderausgaben von der Einkommensteuer abzuziehen. Um in den Genuss der Förderung zu kommen, muss man einige Voraussetzungen erfüllen: etwa zum begünstigten Personenkreis der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer gehören oder über eine Zugehörigkeit des Ehegatten mittelbar begünstigt sein.
Was aber gilt, wenn eine Person zwar über den Ehegatten (mittelbar) begünstigt ist, die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) dem Finanzamt aber mitteilt, dass diese Person nicht begünstigt sei, und das Finanzamt daraufhin den Sonderausgabenabzug versagt? Hierüber musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) bei einem gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagten Ehepaar entscheiden.
Die Ehefrau erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, war also unmittelbar zulageberechtigt, der Ehemann hatte - nach einem Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten - nur noch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Eheleute machten ihre Versicherungsbeiträge zur Riester-Rente als Sonderausgaben geltend und gaben dabei (ordnungsgemäß) an, dass der Ehemann nur mittelbar zulageberechtigt sei. Das Finanzamt veranlagte sie erklärungsgemäß. Später teilte die ZfA dem Finanzamt allerdings mit, dass der Ehemann nicht zum berechtigten Personenkreis gehöre, woraufhin das Finanzamt den Abzug der Versicherungsbeiträge des Ehemannes als Sonderausgaben strich.
Das FG bestätigte jedoch die Abzugsberechtigung der Eheleute: In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte Personen können ihre Beiträge zu einem Riester-Vertrag als Sonderausgaben abziehen. Dazu müssen sie zustimmen, dass die ZfA dem Finanzamt jährlich mitteilt, dass sie zum begünstigten Personenkreis gehören. Der Ehemann aus dem Streifall war nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und damit nicht unmittelbar zulageberechtigt. Und eine mittelbare Zulageberechtigung reicht nicht aus, um einen eigenen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Aber seine Beiträge können durchaus bei seiner Ehefrau bis zum Höchstbetrag berücksichtigt werden. Die Mitteilung der ZfA berechtigt das Finanzamt nicht, die Beiträge des Mannes einfach unberücksichtigt zu lassen. Vielmehr muss das Finanzamt im Zweifelsfall im Besteuerungsverfahren die Richtigkeit einer solchen Mitteilung überprüfen. Und entgegen der Mitteilung des ZfA war der Ehemann im Streitfall mittelbar zulageberechtigt, wodurch seine Beiträge bei der Ehefrau als Sonderausgaben berücksichtigt werden konnten.
Hinweis: Gegen dieses Urteil ist bereits eine Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig und das FG Hamburg hat in einem ähnlichen Fall anders entschieden als das FG Düsseldorf. Es bleibt also spannend und wir informieren Sie über die weiteren Entwicklungen, sobald diese spruchreif sind.
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(aus: Ausgabe 09/2019)