Rechtsstreit um Freiberuflerstatus: Künstler muss auf Einholung eines unabhängigen Gutachtens drängen




An der Kunst scheiden sich bekanntlich die Geister - an der Frage, welcher steuerlichen Einkunftsart ein Künstler unterfällt, mitunter auch. Erwerbstätige im Kunstsektor streben in der Regel eine steuerliche Einordnung als Freiberufler an, so dass sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen und keine Gewerbesteuer zahlen müssen. Gelingt diese Einordnung nicht, nimmt das Finanzamt in der Regel Einkünfte aus Gewerbebetrieb an, so dass Gewerbesteuer anfällt.

Eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit liegt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nur vor, wenn eine schöpferische Leistung mit einer gewissen Gestaltungshöhe erbracht wird. Diese Voraussetzung sorgt in der Praxis für reichlich Zündstoff, denn welcher Künstler lässt sich schon gerne vom Finanzamt oder von Steuergerichten unterstellen, dass seine Gestaltungshöhe eher eingeschränkt ist. In diesem Fall sieht der betroffene Künstler sein Schaffen schnell herabgewürdigt. Ob eine freiberufliche künstlerische Tätigkeit vorliegt, wird in Gerichtsverfahren daher häufig durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens überprüft.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt klargestellt, dass Künstler bereits im Rahmen eines Finanzgerichtsverfahrens auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens drängen müssen und sie eine unterbliebene Begutachtung nicht erst in zweiter Instanz als Verstoß des Finanzgerichts (FG) gegen die Sachaufklärungspflicht rügen können. Kann der klagende Künstler schon vor der mündlichen Verhandlung erkennen, dass das FG zur Frage der künstlerischen Gestaltungshöhe nicht von Amts wegen ein Gutachten einholen wird, muss er in der mündlichen Verhandlung entweder selbst einen entsprechenden Beweisantrag stellen oder das Vorgehen des Gerichts direkt als verfahrensfehlerhaft rügen. Unterlässt er diese Schritte, kann er eine entsprechende Rüge im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH nicht mehr anbringen.

Hinweis: Zur Feststellung der Künstlereigenschaft ist nach der Weisungslage der Finanzämter die tatsächlich ausgeübte Gesamttätigkeit des Kunstschaffenden zu betrachten. In die Beurteilung sollen die Vorbildung des Künstlers (z.B. abgeschlossenes Hochschulstudium), Presseveröffentlichungen bzw. Kritiken in Kunstzeitschriften, Beteiligungen an Kunstausstellungen und Mitgliedschaften in bestimmten Berufsverbänden einfließen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 08/2021)