Prozesskostenhilfe: Wer mauert, geht leer aus




Wenn Sie gegen Ihr Finanzamt klagen, aber nicht die finanziellen Mittel für die Prozessführung haben, können Sie bei Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat und nicht mutwillig erscheint. Da Prozessparteien aber zunächst einmal ihr eigenes Vermögen für die Prozessführung einsetzen müssen, soweit dies zumutbar ist, erfragt das Gericht bei entsprechenden Anträgen vorab die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers. Wer auf entsprechende Fragen nicht oder nur unvollständig antwortet, kann nach einem neuen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) keine Prozesskostenhilfe erhalten.

Im vorliegenden Fall hatte ein Landwirt gegen ein Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen vorgehen wollen und zu diesem Zweck Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Prüfung des Antrags bat der BFH um die Beantwortung mehrerer Fragen zum Vermögen und den eigenen Einkünften. Der Landwirt erklärte daraufhin, dass er über ein bebautes Grundstück mit einem Wert von 220.000 EUR sowie über Acker- und Grünland mit einem Wert von 135.000 EUR verfüge. Der BFH fragte daraufhin, wie hoch der Grundbesitz denn mit Grundschulden belastet sei, und bat um Erläuterung, warum die Prozesskosten von voraussichtlich nur 385 EUR nicht durch ein Darlehen finanziert werden könnten. Da der Landwirt diese Fragen unbeantwortet ließ und in seinem Antwortschreiben lediglich eine vom Finanzamt betriebene Zwangsversteigerung in Frage stellte, lehnte der BFH den Antrag auf Prozesskostenhilfe kurzerhand ab.

Hinweis: Wer bei Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen nicht kooperiert, darf somit nicht auf Prozesskostenhilfe hoffen.

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(aus: Ausgabe 02/2018)