Private Impfzentren: Helfer können Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen
Bereits im Februar 2021 hatten die Finanzministerien von Bund und Ländern geregelt, dass freiwillige Helfer in Impfzentren die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen können, so dass Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei bleiben:
- Helfer, die direkt an der Impfung beteiligt sind, also in Aufklärungsgesprächen oder beim Impfen selbst, können die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR für das Jahr 2020 bzw. 3.000 EUR für das Jahr 2021 beanspruchen.
- Wer sich in der Verwaltung und der Organisation von Impfzentren engagiert, kann die Ehrenamtspauschale von 720 EUR (in 2020) bzw. 840 EUR (in 2021) in Anspruch nehmen.
Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz ist es für die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale eigentlich notwendig, dass die freiwillig Tätigen über einen gemeinnützigen oder öffentlichen Arbeitgeber (z.B. das Land oder eine Kommune) angestellt sind.
Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat jetzt erklärt, dass die Pauschalen nun ausnahmsweise auch in Anspruch genommen werden können, wenn das Impfzentrum von einem privaten Dienstleister betrieben wird oder die Helfer in den zentralen Impfzentren und den Kreisimpfzentren über einen privaten Personaldienstleister angestellt sind. Diese Gleichbehandlung aller Freiwilligen gilt übergangsweise für die Zeiträume 2020 und 2021. Darauf haben sich Bund und Länder verständigt. Mit dieser Regelung trägt die Finanzverwaltung dem Umstand Rechnung, dass die Struktur der in kürzester Zeit eingerichteten Impfzentren sehr unterschiedlich ausgestaltet ist und nicht alle Impfzentren direkt von einer Kommune, dem Land oder einer gemeinnützigen Einrichtung betrieben werden.
Hinweis: Sowohl Übungsleiter- als auch Ehrenamtspauschale greifen lediglich bei Vergütungen aus nebenberuflichen Tätigkeiten. Eine solche Tätigkeit liegt in der Regel nur vor, wenn sie im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Es können aber auch solche Helfer nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten oder Rentner.
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(aus: Ausgabe 11/2021)