Private Equity: Wann liegt ein steuerpflichtiges Finanzunternehmen vor?
Hält eine Kapitalgesellschaft eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft von mehr als 15 %, sind Dividenden der Tochtergesellschaft oder auch die Veräußerung der Beteiligung zu 95 % körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Das ist im deutschen Steuerrecht bewusst geregelt und bewirkt, dass Gewinnausschüttungen zwischen juristischen Personen kaum der Steuer unterliegen. Dies ist vorteilhaft, weil bei großen Konzernen häufig nicht nur eine, sondern manchmal sogar zehn oder zwölf Beteiligungsstufen vorliegen. Gäbe es diese Steuerbefreiung nicht, wäre nach der dritten oder vierten Beteiligungsstufe durch die Besteuerung nichts mehr von der Ausschüttung der untersten Tochtergesellschaft übrig.
Es gibt nur eine Ausnahme von dieser Steuerbefreiung - und zwar für Banken und sogenannte Finanzunternehmen, die einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg erzielen wollen. Kauft also beispielsweise eine Bank Aktien an einer AG mit der Absicht, diese kurzfristig zur Steigerung des Gewinns weiterzuverkaufen, so ist die Veräußerung dieser Aktien voll steuerpflichtig.
Während die Steuerfolgen bei Banken klar sind, ist im Gesetz nicht genau geregelt, was Finanzunternehmen sind. Hierzu gibt es nur sehr wenige Urteile. Unter Steuerberatern ist diese Definition gefürchtet, da auch eine "ganz normale Finanzholding" an der Spitze eines Konzerns ein Finanzunternehmen in diesem Sinne sein könnte.
Etwas Licht bringt ein erst 2016 veröffentlichtes Urteil des Finanzgerichts München (FG) ins Dunkel: Danach können zum Beispiel auch sogenannte Private-Equity-Gesellschaften Finanzunternehmen sein. Private-Equity-Gesellschaften beteiligen sich an Unternehmen, deren Rendite-Risiko-Verhältnis sie als sehr günstig erachten und erzielen Gewinne, indem sie an Ausschüttungen partizipieren oder die Beteiligungen gewinnbringend veräußern. In der Regel haben solche Unternehmen langfristige Beteiligungsabsichten, weswegen ein kurzfristiger Eigenhandelserfolg grundsätzlich nicht vorliegen sollte.
In dem Urteilsfall lag allerdings die Besonderheit vor, dass die Muttergesellschaft einer Private-Equity-Gesellschaft von dem geplanten Börsengang einer anderen Tochtergesellschaft wusste. Folglich wies sie ihre 100%ige Tochter-Private-Equity-Gesellschaft an, Aktien ihrer Schwester-AG zu kaufen. Etwa ein halbes Jahr später verkaufte die Private-Equity-Gesellschaft dann ihre Aktien im Rahmen des Börsengangs mit Gewinn.
In dieser kurzen Haltensdauer wollte die Betriebsprüfung einen kurzfristigen Eigenhandelserfolg erkennen. Auch das FG vertrat diese Ansicht. Das Argument, dass die Private-Equity-Gesellschaft mangels Kenntnis von dem Börsengang gar keine kurzfristige Veräußerungsabsicht gehabt haben konnte, ließen die Richter nicht zu, denn eine Tochtergesellschaft muss sich das Wissen ihrer Muttergesellschaft zurechnen lassen.
Hinweis: Besteht der Gesellschaftszweck Ihrer Gesellschaft in der Beteiligung an anderen Kapitalgesellschaften, sollten Sie dringend mit Ihrem Steuerberater über die Gefahr der vollständigen Steuerpflicht sprechen.
Information für: | GmbH-Gesellschafter/-GF |
zum Thema: | Körperschaftsteuer |
(aus: Ausgabe 03/2017)