Photovoltaik: Umsatzsteuerliche Erleichterungen gefordert
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk betreiben, mussten Sie die bezogenen Vergütungen in Ihrer Einkommensteuererklärung früher in der Regel zwingend als Einnahmen aus Gewerbebetrieb versteuern. Seit 2021 besteht für kleine Anlagen eine Möglichkeit, diese Besteuerung abzuwenden: Das Bundesministerium für Finanzen hat ein Liebhabereiwahlrecht eingeführt, wonach Betreiber ihren Stromerzeugungsbetrieb auf Antrag als Liebhabereibetrieb einstufen lassen können, so dass Gewinne und Verluste nicht der Besteuerung unterliegen.
Nutzen können diese Regelung Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und von Blockheizkraftwerken mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW. Weitere Voraussetzung ist, dass die Anlagen auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken (oder deren Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.
Hinweis: Für den Bereich der Umsatzsteuer hat das Wahlrecht keine Auswirkungen.
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. hat nun gegenüber dem Bundesfinanzminister weitere Lockerungen angeregt. Konkret schlägt der Verband folgende Punkte vor:
- Die Liebhabereiregelung sollte auf Anlagen bis zu einer installierten Leistung von 30 kW/kWp ausgeweitet werden, weil in der Beratungspraxis zu beobachten ist, dass sich private Investoren bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen auf die aktuelle Obergrenze von 10 kW/kWp beschränken, obwohl die Anlagen größer ausfallen könnten.
- In der Praxis sind Anlagenbetreiber verunsichert, ob sie trotz gewählter Liebhabereiregelung eine Gewerbesteuererklärung abgeben müssen. Der Verband fordert eine bundesweite einheitliche Klarstellung, dass Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen ohne weitere gewerbliche Einkünfte keine Gewerbesteuererklärung abzugeben haben.
- Viele Anlagenbetreiber sind weiterhin den regulären umsatzsteuerlichen (Erklärungs-)Pflichten ausgesetzt, da sie auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten geltend machen zu können. Der Verband schlägt vor, die Lieferung und Installation von Solarpaneelen von vornherein von der Umsatzsteuer zu befreien. Zudem sollten Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen von der Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen befreit werden.
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(aus: Ausgabe 11/2022)