Periodengerechte Gewinnabgrenzung: Betriebsausgaben zu Provisionsvorschüssen sind nicht zu verlagern
Zur periodengerechten Gewinnabgrenzung müssen bilanzierende Unternehmen sogenannte Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden. Fallen Ausgaben vor dem Abschlussstichtag an, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind, ist ein aktiver RAP zu bilden, worüber die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben werden kann. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.
Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) nun im Fall eines Reisebüros befasst, das im Rahmen eines Franchisevertrags Provisionsvorschüsse für gebuchte Reisen von einer GmbH erhalten hatte. Da die Provisionen zurückzuzahlen waren, wenn die Reisen (im Folgejahr) storniert wurden, bildete das Reisebüro für die Vorschüsse einen passiven RAP. Sobald die Reisen dann angetreten wurden, löste es den Posten auf (Buchung auf Erlöskonto), so dass der Gewinn schrittweise realisiert wurde.
Nach einer Außenprüfung akzeptierte das Finanzamt zwar die Bildung des passiven RAP, war aber der Auffassung, dass im Gegenzug auch die Betriebsausgaben aktiv abzugrenzen seien, die mit den "schwebenden" Provisionen zusammenhingen und durch den Vermittlungs- und Verkaufsaufwand des Reisebüros bereits angefallen seien. Die gewinnmindernde Wirkung der Ausgaben müsse sich ebenfalls auf spätere Jahre verschieben. Der Betriebsprüfer ermittelte einen Wert für "unfertige Leistungen" und erhöhte den Steuerbilanzgewinn für das geprüfte Jahr entsprechend.
Der BFH gab dem Reisebüro nun jedoch recht und urteilte, dass die Betriebsausgaben nicht als unfertige Leistungen zu aktivieren sind, weil durch sie kein neues Wirtschaftsgut entstanden ist. Laufende Betriebsausgaben, die sich nicht eindeutig bestimmten Aufträgen zurechnen lassen, können nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kein selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut begründen. Sie sind vielmehr sofort abziehbar.
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(aus: Ausgabe 10/2018)