Offene Kirchensteuer des Erblassers: Erben können ihre Zahlungen als eigene Sonderausgaben abziehen
Der Volksmund weiß: Steuern zahlen ist so sicher wie das Amen in der Kirche - besonders treffend scheint dieser Vergleich bei der Kirchensteuer zu sein. Dass es im Gegenzug manchmal etwas "weltlicher" Unterstützung durch die Steuergerichte bedarf, um das Finanzamt von der Absetzbarkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe zu überzeugen, hat nun ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) gezeigt.
Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Erbin geklagt, deren Vater im Februar 2009 verstorben war. Er hatte im Dezember 2007 sein Steuerberatungsbüro verkauft und dabei vertraglich geregelt, dass der Erwerber ihm zehn Jahre lang Kaufpreisraten von monatlich 4.000 EUR zahlt. Für den Fall seines vorzeitigen Todes sollte ein Kaufpreis von 480.000 EUR abzüglich der bereits geleisteten Raten an die Erben zu zahlen sein (in drei gleichen Jahresraten). Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Erben mit dem Erwerber im Jahr 2009 auf eine sofortige Auszahlung von 416.500 EUR. Im Jahr 2011 erklärten die Erben den Gewinn aus der Veräußerung der Kanzlei nach, so dass das Finanzamt die Einkommensteuerfestsetzung des Vaters für 2007 änderte und (unter anderem) Kirchensteuer von den Erben einforderte, die sie im Jahr 2011 tatsächlich zahlten. Die klagende Erbin wollte nun vor dem BFH durchsetzen, dass die auf sie entfallende Kirchensteuernachzahlung in ihrer Einkommensteuerveranlagung 2011 als Sonderausgabe anerkannt wird.
Der BFH gab grünes Licht für einen Kostenabzug und verwies auf den eindeutigen Wortlaut des Einkommensteuergesetzes, nach dem die gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig ist, wenn sie weder zu den Betriebsausgaben noch zu den Werbungskosten gehört. Angesichts des Umstands, dass die Erbin durch die Kirchensteuerzahlung tatsächlich wirtschaftlich belastet war, hielt das Gericht eine Einschränkung des Gesetzeswortlauts nicht für geboten. Als Erbin war die Klägerin mit dem Erbfall in die steuerschuldrechtliche Position des Erblassers eingetreten und selbst Steuerschuldnerin hinsichtlich der vom Vater hinterlassenen (Kirchen-)Steuerrückstände geworden. Sie hatte für die Kirchensteuer als Nachlassverbindlichkeit unbeschränkt einzustehen.
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(aus: Ausgabe 02/2017)