Nachhilfeinstitute: Umsatzsteuerbefreiung auch ohne Lehramtsquote




Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat den Revisionen zweier Nachhilfeinstitute in Unterfranken stattgegeben: Es hat den Freistaat Bayern verpflichtet, den Instituten die Bescheinigungen zu erteilen, die für die Umsatzsteuerbefreiung von Unterrichtsleistungen erforderlich sind.

Unterrichtsleistungen sind prinzipiell von der Umsatzsteuer befreit. Die Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen, sind steuerfrei. Allerdings muss es sich um staatlich genehmigte Ersatzschulen gemäß Artikel 7 des Grundgesetzes oder nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes handeln. Selbst Einrichtungen, auf die diese Bedingung nicht zutrifft, können in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, wenn ihnen die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Bei Nachhilfeeinrichtungen müssen die Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte dazu entschieden, dass mindestens 25 % der beschäftigten Nachhilfekräfte die Befähigung für das Lehramt an öffentlichen Schulen besitzen müssen. Die übrigen Nachhilfelehrkräfte müssen fachlich geeignet sein. Zudem muss sichergestellt sein, dass die voll ausgebildeten Lehrkräfte für pädagogische Fragen der übrigen Lehrkräfte unterstützend zur Verfügung stehen.

Nach Ansicht des BVerwG ist eine Mindestquote an Personal mit Lehramtsbefähigung nicht erforderlich. Es muss lediglich sichergestellt sein, dass die Lehrkräfte geeignet sind, den Nachhilfeunterricht zu erteilen. Im Streitfall waren diese Mindestanforderungen aufgrund der im Einzelnen belegten Auswahl und Vorbildung der Lehrkräfte nach der Überzeugung des BVerwG erfüllt. 

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2017)