Mantelhandel: Verlustrücktrag trotz schädlichen Beteiligungserwerbs
Einen körperschaft- oder gewerbesteuerlichen Verlustvortrag kann eine Kapitalgesellschaft nicht in der Zukunft nutzen, soweit ein Gesellschafterwechsel von mehr als 25 % stattfindet. Werden mehr als 50 % der Anteile übertragen, entfällt der Verlustvortrag vollständig.
Erstmals musste sich nun ein Gericht dazu äußern, welche Auswirkung ein Gesellschafterwechsel von mehr als 25 % auf einen Verlustrücktrag hat. In dem Entscheidungsfall erwirtschaftete eine GmbH im Jahr 2012 einen Gewinn und im Jahr 2013 hatte sie einen Verlust. Laut Gesetz ist es möglich, den Verlust des Jahres 2013 in das Jahr 2012 zurückzutragen und so eine Steuererstattung zu erhalten.
Doch leider verkomplizierte sich der Sachverhalt dadurch, dass im November 2013 ein Gesellschafterwechsel in Höhe von 50 % der Gesamtanteile erfolgte. Folglich ließ das Finanzamt - seiner Meinung nach zu Recht - nur 50 % des Verlustrücktrags zu und ließ die andere Hälfte des Verlusts "unter den Tisch fallen".
Hiergegen klagte die GmbH und erhielt vor dem Finanzgericht Münster Recht, denn der Wortlaut der Verlustuntergangsvorschrift (Mantelhandel) ist hier nicht eindeutig. Die Gesetzesbegründung lässt nach Meinung der Richter darauf schließen, dass der Gesetzgeber mit der Verlustuntergangsvorschrift vermeiden wollte, dass nur die Gesellschafter einen Verlust geltend machen können, die ihn vorher auch erlitten haben.
Genau das war aber bei diesem Verlustrücktrag der Fall - die Möglichkeit, den Verlust 2012 vollständig abzuziehen, entsprach gerade diesem Willen. Vor diesem Hintergrund gewährten die Richter also den vollständigen Verlustrücktrag in das Jahr 2012.
Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Über den endgültigen Ausgang des Verfahrens werden wir Sie informieren.
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(aus: Ausgabe 02/2017)