Manipulationssichere Kassen: Bundesländer verlängern Nichtbeanstandungsfrist




Nach dem Kassengesetz sind Betriebe seit dem 01.01.2020 grundsätzlich verpflichtet, manipulationssichere Kassen einzusetzen. Elektronische Kassensysteme müssen demnach über eine sogenannte zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Die Vorgänge im Kassensystem müssen protokolliert werden, so dass nachträgliche Änderungen nachvollziehbar sind.

Da es beim Zertifizierungsverfahren zeitliche Verzögerungen gab, hatte das Bundesfinanzministerium betroffenen Betrieben für die Umrüstung ihrer Kassen zunächst eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 30.09.2020 eingeräumt. Aufgrund der Corona-Pandemie und im Zuge der damit verbundenen temporär geänderten Umsatzsteuersätze haben sich nach und nach die Landesfinanzverwaltungen fast aller Bundesländer dazu entschlossen, diese Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.03.2021 zu verlängern.

Bis zum 31.03.2021 wird eine fehlende TSE-Umrüstung von den Finanzämtern nicht beanstandet. Die Voraussetzungen hierfür variieren jedoch je nach Bundesland. In Baden-Württemberg gilt die verlängerte Nichtbeanstandungsregelung beispielsweise nur, wenn Betriebe nachweisen können, dass die Ausrüstung ihrer elektronischen Kassensysteme mit TSE bis zum 30.09.2020 nicht möglich war, aber vor dem 01.10.2020 eine verbindliche Bestellung erfolgt oder ein Auftrag erteilt worden ist.

Hinweis: Bitte beachten Sie, welche Regelung für Ihr Bundesland gilt.

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(aus: Ausgabe 10/2020)