Konkurrenz von Kindergeldansprüchen: Familienleistungen aus Frankreich schließen deutsche Zahlungen aus
Ob in Deutschland ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wenn Eltern bereits von ausländischen Behörden entsprechende Leistungen erhalten, sorgt immer wieder für Streit vor den Gerichten. Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem die Mutter einer minderjährigen Tochter mit dieser in Deutschland wohnte und Arbeitslosengeld II ("Hartz IV") bezog. Der erwerbstätige Vater wohnte in Frankreich und erhielt dort eine dem deutschen Kindergeld vergleichbare französische Familienleistung. Die deutsche Familienkasse lehnte einen Kindergeldanspruch der Mutter ab.
In erster Instanz gab das Finanzgericht Sachsen (FG) der Klage der Mutter statt, da der Vater nach Überzeugung des FG eigentlich keinen Anspruch auf Kindergeld nach französischem Recht hatte. Das FG wies darauf hin, dass ein Anspruch auf deutsches Kindergeld aber selbst dann nicht ausgeschlossen wäre, wenn tatsächlich ein Kindergeldanspruch nach französischem Recht bestanden hätte.
Der BFH hob nun jedoch das finanzgerichtliche Urteil auf und lehnte den Kindergeldanspruch der Mutter ab. Die Bundesrichter entschieden, dass hierzulande kein Kindergeldanspruch besteht, wenn der im Inland wohnende Elternteil nur Arbeitslosengeld II bezieht (nicht aber Arbeitslosengeld I) und der andere Elternteil im EU-Ausland erwerbstätig ist und dort Kindergeld erhält.
Der BFH betonte, dass deutsche Familienkassen und Finanzgerichte nicht befugt sind, die Richtigkeit einer Kindergeldgewährung im ausländischen Staat zu überprüfen. Vielmehr ist die Entscheidung der französischen Behörde bindend, soweit die Auslegung von Unionsrecht nicht betroffen ist. Da das Arbeitslosengeld II keine "Leistung bei Arbeitslosigkeit", sondern eine beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des EU-Rechts ist, war der Kindergeldanspruch des erwerbstätigen Kindsvaters nach BFH-Meinung vorrangig und Deutschland als nachrangiger Staat nicht verpflichtet, Kindergeld an die Mutter zu zahlen.
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(aus: Ausgabe 01/2018)