Kirchensteuer auf Kapitalerträge: Ländererlasse stellen Grundsätze zum Datenabruf und Steuereinbehalt dar
Banken und Versicherungen müssen von den Kapitalerträgen ihrer Kunden Kirchensteuer einbehalten, wenn letztere einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören. Für den Einbehalt müssen die Institute zunächst die elektronischen Kirchensteuerabzugsmerkmale (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfragen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Grundsätze zum Datenabruf und Steuereinbehalt in gleichlautenden Erlassen zusammengefasst. Danach gilt:
- Institute, die zum Kirchensteuerabzug verpflichtet sind, müssen einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis zum 31.10. beim BZSt die KiStAM für Kunden abfragen, für deren Rechnung sie möglicherweise Kapitalertragsteuer einbehalten müssen. Die KiStAM werden dann zum Stichtag des 31.08. geliefert und müssen für das gesamte Folgejahr verwendet werden.
- Die Institute müssen ihren Kunden während der Dauer der Geschäftsbeziehungen mindestens einmal den Hinweis erteilen, dass letztere den Datenabruf unterbinden können, indem sie einen widerruflichen Sperrvermerk beim BZSt setzen lassen. Wird ein solcher Vermerk vom Kunden gesetzt, erhält das Institut statt der KiStAM einen Nullwert geliefert.
- Da bei Kunden mit gesetztem Sperrvermerk keine Kirchensteuer von den Kapitalerträgen einbehalten wird, müssen diese später eine Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung zur Kirchensteuer abgeben oder ihre Kapitalerträge in ihrer Einkommensteuererklärung nacherklären.
Hinweis: Die Grundsätze der Ländererlasse sind in erster Linie für Banken, Versicherungen und Kapitalgesellschaften relevant, die Kirchensteuerbeträge einbehalten müssen. Interessante Informationen liefern sie aber auch für Kunden, die einen Sperrvermerk beantragen wollen.
Information für: | Kapitalanleger |
zum Thema: | übrige Steuerarten |
(aus: Ausgabe 11/2016)