Kindergeld: Wann ein Pflegekindschaftsverhältnis steuerlich anerkannt wird
Eltern können die kindbedingten steuerlichen Vergünstigungen (Kindergeld, Kinderfreibeträge) nicht nur für ihre leiblichen Kinder, sondern auch für Pflegekinder beanspruchen. Das Einkommensteuergesetz setzt hierfür aber unter anderem voraus, dass Pflegeeltern und Pflegekind durch ein "familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band" verbunden sind.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil erneut darauf hingewiesen, dass sich diese Verbindung bei einer bereits volljährigen Person nur unter engen Voraussetzungen und bei Vorliegen besonderer Umstände begründen lässt. Wird eine Kindergeldberechtigung für eine geistig oder seelisch behinderte Person geltend gemacht, muss die Behinderung so schwer sein, dass der geistige Zustand der behinderten Person dem typischen Entwicklungsstand einer noch minderjährigen Person entspricht. Allein die umfangreiche Überwachung, Anweisung und Unterstützung einer geistig behinderten oder seelisch kranken Person reichen hier allerdings nicht aus, so dass die kindbedingten Vergünstigungen in diesem Fall nicht gewährt werden können.
Hinweis: Weitere Voraussetzungen für die kindergeldrechtliche Anerkennung eines Pflegekindschaftsverhältnisses sind, dass die Pflegeeltern das Kind nicht nur in den Haushalt aufgenommen haben, um sich ein finanzielles Zubrot zu verdienen, und dass das Kind mit seinen leiblichen Eltern in keinem Obhuts- und Pflegeverhältnis mehr steht.
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(aus: Ausgabe 02/2021)