Grundstücksunternehmen: Keine erweiterte Gewerbesteuerkürzung für Gewinn aus Teilanteilsveräußerung




Damit Grundbesitz im Betriebsvermögen nicht zugleich mit Grund- und Gewerbesteuer belastet wird, können Gewerbebetriebe bei der Berechnung ihres Gewerbeertrags (= Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer) eine pauschale Kürzung um 1,2 % des Einheitswerts ihres betrieblichen Grundbesitzes vornehmen. Sogenannte Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, erhalten eine umfassendere gewerbesteuerliche Entlastung: Sie können ihren Gewerbebetrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Hinweis: Durch diese sogenannte erweiterte Kürzung sollen kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtige Kapitalgesellschaften den vermögensverwaltenden Personenunternehmen gleichgestellt werden.

Gewinne, die aus der teilweisen Veräußerung eines Mitunternehmeranteils resultieren, dürfen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) jedoch nicht in die erweiterte Kürzung einbezogen werden. Geklagt hatte eine Kapitalgesellschaft, die Erträge aus der Vermietung einer (einzigen) Logistikimmobilie erzielt hatte. In ihrer Gewerbesteuererklärung 2004 hatte sie zudem Gewinne angegeben, die aus der Veräußerung von Teilen des Kommanditanteils durch die Kommanditistin (eine Aktiengesellschaft) resultierten.

Das Finanzamt lehnte die erweiterte Gewerbesteuerkürzung für diese Veräußerungsgewinne ab und wurde nun vom BFH darin bestätigt. Die Bundesrichter erklärten, dass Gewinne aus der teilweisen Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht in die erweiterte Kürzung einfließen dürfen. Nach Gerichtsmeinung gehört die vollständige oder teilweise Veräußerung von Mitunternehmeranteilen nicht zur "Verwaltung und Nutzung" eigenen Grundbesitzes im Sinne der Kürzungsvorschrift.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 05/2017)