Gewerbesteuerpflicht: Ist ein Off-Sprecher künstlerisch tätig?




Der wichtigste Unterschied zwischen einer freiberuflichen und einer gewerblichen Tätigkeit ist ganz einfach die Gewerbesteuerpflicht. Diese zusätzliche Steuer ist für die gewerblichen Gewinne zu entrichten, für Gewinne aus freiberuflicher Tätigkeit jedoch nicht. Ob jemand gewerblich oder freiberuflich tätig ist, ist allerdings manchmal nicht so einfach zu entscheiden, da hierbei viele Aspekte zu berücksichtigen sind. Im Streitfall musste sich das Finanzgericht Köln (FG) mit dieser Frage befassen.

Der Kläger ist ausgebildeter Journalist. Er erzielte Einkünfte aus der Tätigkeit als Sprecher von Fernsehproduktionen (der größte Teil seiner Tätigkeit), als Synchronsprecher, als Sprecher von Werbe- und Ansagetexten sowie aus Coachingtätigkeiten. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde anhand von Beispielen die Tätigkeit des Klägers auf ihren künstlerischen Inhalt hin geprüft. Seine Tätigkeit als Synchronsprecher wurde zwar als künstlerisch qualifiziert, war jedoch hinsichtlich Umfang und Einnahmen nur von untergeordneter Bedeutung. Die anderen Tätigkeiten hingegen wurden als nicht künstlerisch eingestuft. Das Finanzamt behandelte daraufhin die Gewinne der Jahre 2009 bis 2013 als gewerblich und änderte die Gewerbesteuermessbeträge.

Die dagegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist die Tätigkeit des Klägers als Off-Sprecher zwar nicht als journalistisch, jedoch als künstlerisch einzuordnen. Seine Sprechertätigkeit und seine sonstige Mitwirkung bei TV-Sendungen und TV-Dokumentationen genügten den Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine Anerkennung der sogenannten Gebrauchskunst als künstlerische Tätigkeit stelle. Der Kläger habe in einem maßgeblichen Umfang an der redaktionellen Über- und Bearbeitung der Sprechtexte mitgewirkt. Darüber hinaus unterstreiche auch die Sprechertätigkeit im eigentlichen Sinne, also die Darbietung des Textes in der Endfassung, die künstlerische Tätigkeit des Klägers. Denn hierbei handele es sich nicht um das bloße Ablesen oder den reinen Vortrag eines Textes.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 04/2023)