Gewerbesteuer: Halten einer mitunternehmerischen Beteiligung verhindert erweiterte Kürzung
Kennen Sie das steuerliche Instrument der "erweiterten Kürzung"? Um diesen Begriff zu erklären, muss man ein wenig ausholen: Die Bemessung der Gewerbesteuer basiert auf dem Gewerbeertrag. Dieser kann jedoch um bestimmte Beträge erhöht oder vermindert werden, damit die Bemessungsgrundlage auch wirklich die objektive Ertragskraft des Gewerbebetriebs abbildet. Durch die Kürzungen soll insbesondere eine steuerliche Mehrfachbelastung vermieden werden.
So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um 1,2 % des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, dürfen anstatt der pauschalen 1,2 % sogar eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Anspruch nehmen: Sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil mindern, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
Unlängst hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein (FG) die Grenzen dieses steuerlichen Instruments aufgezeigt. Dabei ging es um den Fall einer gewerblich geprägten Personengesellschaft (PersG1), die nur eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Sie war als Gesellschafterin an einer anderen gewerblich geprägten Personengesellschaft (PersG2) beteiligt, die ebenfalls nur eigenen Grundbesitz verwaltete und nutzte. Bei einer Außenprüfung stellte das Finanzamt fest, dass die PersG1 die Voraussetzungen für die - zuvor mehrfach gewährte - erweiterte Kürzung gar nicht erfüllte, da die Beteiligung an der PersG2 hierfür schädlich war.
Der hiergegen gerichteten Klage der PersG1 gab das FG nicht statt. Denn die erweiterte Kürzung erlaubt nur wenige zusätzliche Tätigkeiten neben der Verwaltung und Nutzung von eigenem Grundbesitz (Ausschließlichkeitsgebot) - und das Halten einer Beteiligung zählt nicht hierzu. Im Streitfall stellten die Nutzung und Verwaltung von eigenem Grundbesitz und das Halten einer mitunternehmerischen Beteiligung ein einheitliches Unternehmen dar und mussten auch so beurteilt werden. Unerheblich war, dass der Gewinnanteil aus der Beteiligung an der PersG2 gar nicht im Gewerbeertrag der PersG1 enthalten war. Die Beteiligung war trotzdem zu berücksichtigen - und verhinderte die Anwendung der erweiterten Kürzung.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde bereits Revision eingelegt. Dennoch ist es sinnvoll, von einem engen Anwendungsbereich des Ausschließlichkeitsgebots auszugehen, um etwaige Risiken zu vermeiden.
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(aus: Ausgabe 06/2017)