Gewerbebeginn: Ab wann die sachliche Gewerbesteuerpflicht beginnt
Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn der Inhaber eines Betriebs wechselt und ein neuer Rechtsträger den gesamten Betrieb oder einen Teil fortführt. Dabei müssen wesentliche Betriebsmittel auf den Erwerber übergehen, so dass dieser den Betrieb weiter fortführen kann, ohne noch große Änderungen oder Anpassungen vornehmen zu müssen. Es muss also alles gleich "startbereit" sein. Wann der neue Besitzer dann tatsächlich beginnt, hängt von ihm ab. Im folgenden Sachverhalt musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) darüber entscheiden, wann genau dieser Zeitpunkt ist, da ab diesem auch die Gewinnermittlung erfolgt.
Der Kläger pachtete ab dem 01.12.2017 von der bisherigen Betreiberin einen Imbiss mit dem gesamten Inventar. Den Imbiss eröffnete er am 02.01.2018 eröffnet. Vom 01.07.2017 bis zum 31.12.2017 entstand dem Kläger durch den beabsichtigten Imbissbetrieb ein Verlust von ca. 15.500 EUR, wovon ca. 8.500 EUR auf im Zeitraum vom 01.12.2017 bis zum 31.12.2017 abgeflossene Aufwendungen entfielen. Diese Verluste machte der Kläger für Zwecke der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für 2017 geltend. Nach Ansicht des Finanzamts betrug der Gewinn aus Gewerbebetrieb in 2017 und damit auch der Gewerbesteuermessbetrag aber 0 EUR.
Die Klage vor dem FG war begründet. Das Finanzamt hatte den Gewerbesteuermessbetrag zu Unrecht in Höhe von 0 EUR festgesetzt und die ab dem 01.12.2017 entstandenen Verluste nicht berücksichtigt. Entscheidend für den Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht ist, ab wann eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt. Dieser Zeitpunkt ist nicht generell definiert, sondern hängt vom Einzelfall ab. Im Streitfall betrieb der Kläger ab dem 01.12.2017 ein Gewerbe auf eigene Rechnung. Bis zum 30.11.2017 gab es keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Der Entwurf einer Speisekarte und eines Businessplans ist insofern unbeachtlich. Am 01.12.2017 wurde der gewerbliche Imbissbetrieb durch den Kläger neu gegründet. Die wesentlichen Betriebsgrundlagen wurden an ihn verpachtet. Der Betrieb wurde durch die Verpächterin eingestellt und durch den Kläger als Pächter neu gegründet. Dass die Eröffnung erst zum 02.01.2018 erfolgte, ist unschädlich. Vielmehr ist von einer vorübergehenden Unterbrechung des am 01.12.2017 neugegründeten Gewerbebetriebs auszugehen, da der Kläger den Imbiss vor der Eröffnung renoviert und Anzeigen geschaltet hatte.
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(aus: Ausgabe 03/2022)