Gehalts-Benefit: Wie sich mit dem Jobrad kräftig Steuern sparen lässt




Arbeitgeber können ihrer Belegschaft geldwerte Zusatzleistungen gewähren, die im Gegensatz zum regulären Arbeitslohn steuerlich begünstigt oder sogar komplett steuerfrei sind. Ein beliebtes Modell ist dabei mittlerweile die Überlassung von sogenannten Jobrädern (meist E-Bikes) an Arbeitnehmer. Steuerlich ist es aber ein Unterschied, ob der Arbeitgeber das Fahrrad als Gehaltsextra (on top) oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung (gegen Kürzung des regulären Bruttolohns) anbietet. Die Varianten im Überblick:

  • Jobrad als Gehaltsextra: Bei diesem Modell gehört das Dienstrad dem Arbeitgeber und wird dem Arbeitnehmer unentgeltlich und zusätzlich zu dessen regulärem Gehalt zur Verfügung gestellt. Kauft der Arbeitgeber das Fahrrad, kann er es über sieben Jahre abschreiben. Alternativ kann er das Dienstrad leasen. Damit es für den Mitarbeiter steuerfrei bleibt, muss der Arbeitgeber die monatlichen Leasingraten zu 100 % übernehmen. Der Arbeitgeber spart auf diese Art und Weise zum einen Lohnnebenkosten, zum anderen kann er seine Leasing- und Versicherungsraten sowie Inspektions- und Wartungsgebühren als Betriebsausgaben absetzen. Der Mitarbeiter kann das Fahrrad in diesem Fall nicht nur dienstlich, sondern auch privat steuerfrei nutzen. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2019 und endet am 31.12.2030.
  • Jobrad-Leasing per Gehaltsumwandlung: Sofern der Arbeitgeber das Jobrad nicht kostenlos überlässt und der Mitarbeiter für die Leasingraten selbst aufkommt, gewährt der Gesetzgeber für die private Nutzung Steuervorteile. Bei dieser Variante hat der Arbeitgeber mit einer Fahrradleasingfirma einen Rahmenvertrag geschlossen. Die monatliche Leasingrate wird vom Bruttolohn des Mitarbeiters einbehalten. Es fallen keine Lohnsteuer und Sozialabgaben auf die Leasingraten an, zudem wird das zu versteuernde Einkommen um diese Raten reduziert. Die Kosten für das Jobrad fallen für den Beschäftigten netto deutlich geringer aus, normalerweise betragen sie nicht einmal die Hälfte der Leasingrate. Gegenüber einem Privatkauf kommt der Beschäftigte also besser weg. Außerdem muss der Kaufpreis nicht auf einen Schlag entrichtet werden und oftmals steuert der Arbeitgeber einen kleinen Zuschuss bei. Als Ausgleich für die Entgeltumwandlung in einen Sachbezug muss der Beschäftigte aber einen geldwerten Vorteil für die Dauer des Leasings versteuern; dieser ist wie bei einem Dienstwagen mit 1 % des Bruttolistenpreises anzusetzen, seit dem 01.01.2020 werden aber anstatt der 100 % nur 25 % des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage herangezogen. Diese Sonderregelung endet ebenfalls am 31.12.2030.
  • Jobrad-Kauf nach Leasingende: Typische Leasingverträge laufen 36 Monate, nach Ablauf der Leasinglaufzeit kann der Arbeitnehmer das Jobrad in der Regel zu einem günstigen Preis kaufen. Hierbei fallen wiederum nur Steuern an, wenn der Restkaufpreis weniger als 40 % des Bruttolistenneupreises beträgt. Alternativ kann das alte Fahrrad nach drei Jahren zurückgegeben und ein neues geleast werden.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)