Geerbtes Familienheim: Keine Erbschaftsteuerbefreiung bei unentgeltlicher Überlassung an Dritte
Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie (= ein "Familienheim") erbschaftsteuerfrei vererben, sofern die Kinder die Selbstnutzung nach dem Erbfall fortführen und mindestens zehn Jahre beibehalten.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht beansprucht werden kann, wenn die geerbte Immobilie nach dem Erbfall nicht selbst genutzt, sondern unentgeltlich an Dritte überlassen wird. Im Entscheidungsfall hatte eine Tochter von ihrem Vater den hälftigen Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung geerbt, die er bis zu seinem Tod mit seiner Frau - der Mutter der Erbin - bewohnt hatte. Nach seinem Tod bewohnte die Witwe die Wohnung allein; die Tochter überließ ihr den geerbten hälftigen Miteigentumsanteil unentgeltlich zur Nutzung. In ihrer Erbschaftsteuererklärung machte die Tochter für den Erwerb des hälftigen Miteigentumsanteils schließlich die Steuerbefreiung für Familienheime geltend, die das Finanzamt jedoch versagte.
Der BFH urteilte, dass die unentgeltliche Überlassung einer Wohnung an Dritte (in diesem Fall sogar an Angehörige) keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken im erbschaftsteuerlichen Sinne darstellt und das Amt die Befreiung daher zu Recht versagt hat. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wird die Steuerbefreiung für Familienheime nur gewährt, wenn die geerbte Immobilie beim Erben unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist. Der Erbe muss also die Absicht haben, die Wohnung selbst zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen und diese Absicht auch tatsächlich umsetzen. Diese Voraussetzungen waren im Urteilsfall nicht erfüllt.
Hinweis: Eine steuerlich relevante Selbstnutzung konnte die Tochter auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie gelegentlich in der Wohnung übernachtet und einen Raum zur Verwaltung des Nachlasses genutzt hatte. Der BFH verwies darauf, dass sie aufgrund dieser Nutzung noch keinen Lebensmittelpunkt in der Wohnung begründet hatte, was jedoch Voraussetzung für die Anerkennung einer steuerlich relevanten Selbstnutzung ist.
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(aus: Ausgabe 03/2017)