Gastronomie: Ermäßigter Umsatzsteuersatz befristet




Das Corona-Virus ist für Unternehmen zu einer echten Herausforderung geworden. Die Folgen für das Wirtschaftsleben sind gravierend. Besonders betroffen sind Gastronomiebetriebe.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert auf diese schwierige Lage mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen. Es hat in diesem Zusammenhang am 02.07.2020 ein Schreiben veröffentlicht und die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses angepasst. Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen ist demnach - mit Ausnahme von Getränken - ein ermäßigter Umsatzsteuersatz anzuwenden. Dieser Steuersatz gilt befristet für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.06.2021.

Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z.B. bei Buffet- oder All-inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises berücksichtigt wird.

Zudem stellt das BMF klar, dass es ebenfalls nicht beanstandet wird, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nichtbegünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z.B. Business-Package oder Servicepauschale) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag angesetzt werden. Der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil kann mit 15 % des Pauschalpreises angesetzt werden.

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle vom 01.07.2020 bis zum 31.06.2021 anzuwenden. Für Unternehmer, die Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen anbieten, galt bis 30.06.2020 ein Umsatzsteuersatz von 19 % und seit dem 01.07.2020 gilt nun ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 5 % (soweit Speisen angeboten werden). Vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 soll ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 % und dann ab dem 01.07.2021 wieder der allgemeine Umsatzsteuersatz von 19 % Anwendung finden.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2020)