Flüchtlingshilfe: Verlängerung der Billigkeitsmaßnahmen
Mit Schreiben vom 20.11.2014 hatte das Bundesfinanzministerium (BMF) angesichts der immensen Flüchtlingszahlen körperschaftsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen für steuerbegünstigte Vereine und Einrichtungen gewährt, die Leistungen zur vorübergehenden Unterbringung von Bürgerkriegsflüchtlingen und Asylbewerbern erbringen. Denn eine Vermietung ist unter Umständen als körperschaftsteuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu werten.
Dadurch müsste ein Verein, der zum Beispiel ein Vereinshaus an Flüchtlinge vermietet, Körperschaftsteuer zahlen, obwohl er ansonsten vollständig steuerbefreit ist. Sofern die Vermietung jedoch zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt, soll es sich nach Meinung der steuerlich Verantwortlichen im BMF um einen sogenannten Zweckbetrieb handeln. Diese Einstufung führt dazu, dass die Vermietung steuerfrei ist. Diese Steuerbefreiung soll auch für die Umsatzsteuer gelten.
Die Billigkeitsmaßnahmen waren jedoch auf einen Zeitraum bis zum 31.12.2018 beschränkt. Mit Schreiben vom 13.06.2018 hat das BMF nun den Wirkungszeitraum dieser Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2021 verlängert.
Hinweis: Angesichts dieses doch recht langen Zeitraums stellt sich natürlich die Frage, was das BMF unter einer "vorübergehenden" Vermietung versteht. Die beiden BMF-Schreiben enthalten hierzu leider keine Ausführungen. Sicherheitshalber sollten Sie deshalb in solchen Fällen mit Ihrem zuständigen Finanzamt Rücksprache halten.
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(aus: Ausgabe 11/2018)