EÜR 2018: Anlage SZ berücksichtigt neue BFH-Rechtsprechung




Einzelunternehmen mussten bisher zur Ermittlung ihrer steuerlich nicht abziehbaren Schuldzinsen die Anlage SZE zu ihrer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) beim Finanzamt einreichen. Anstelle dieser Anlage müssen sie ab dem Veranlagungszeitraum 2018 nun die neue Anlage SZ abgeben. Sie berücksichtigt die Grundsätze, die der Bundesfinanzhof (BFH) 2018 zur Begrenzung der kumulierten Überentnahmen auf den kumulierten Entnahmenüberschuss aufgestellt hat.

Hinweis: Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind vom Unternehmen pauschal in Höhe von 6 % der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der verbliebenen Überentnahme oder abzüglich der verbliebenen Unterentnahme des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (kumulierte Überentnahme) zu nichtabziehbaren Betriebsausgaben umzuqualifizieren. Die kumulierte Überentnahme muss auf den kumulierten Entnahmenüberschuss begrenzt werden. Der kumulierte Entnahmenüberschuss wiederum errechnet sich nach der BFH-Rechtsprechung aus den Entnahmen der Totalperiode abzüglich der Einlagen der Totalperiode. Auszugehen ist dabei von einem Zeitraum ab Betriebseröffnung - frühestens aber ab dem 01.01.1999.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit der Veröffentlichung der neuen Anlage darauf hingewiesen, dass Einzelunternehmen die Angaben in der Anlage SZ zwingend als Bestandteil der EÜR übermitteln müssen, wenn ihre Schuldzinsen im Wirtschaftsjahr über 2.050 EUR lagen. In diese Wertgrenze nicht einzurechnen sind die Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens.

Hinweis: Mit der Veröffentlichung der Anlage SZ hat das BMF auch die Anleitung zur EÜR 2018 bekanntgegeben, die das Ausfüllen der Vordrucke erleichtern soll und Informationen zu den Eintragungsgrundsätzen liefert.

Information für: Unternehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2019)