Ermäßigter Umsatzsteuersatz: Fahrgast muss nicht selbst über das Beförderungsziel bestimmen
Für das Taxigewerbe gilt eine besondere umsatzsteuerliche Vergünstigung: Beförderungen innerhalb einer Gemeinde oder bei einer Strecke von bis zu 50 km unterliegen lediglich mit 7 % der Umsatzsteuer. Diese an sich einfache Regelung kann aber auch zu Streitigkeiten mit dem Finanzamt führen, wie ein Fall des Finanzgerichts Schleswig-Holstein (FG) zeigt.
In dem Verfahren bot ein Taxiunternehmer neben seinen üblichen Taxifahrten auch Beförderungen im Rahmen einer Pauschalreise an. Er wurde von einem Reiseveranstalter mit Transferfahrten beauftragt, erhielt die Beförderungsaufträge also nicht von den Reiseteilnehmern selbst.
Das Finanzamt ging davon aus, dass die ermäßigte Besteuerung in diesem Fall nicht greift. Zwar erfolgten die Beförderungen innerhalb einer Gemeinde und die Strecken waren nicht länger als 50 km. Das Finanzamt versagte die Steuervergünstigung aber trotzdem, weil die Fahrgäste nicht selbst über das Ziel der Beförderung bestimmen konnten.
Aus Sicht des FG ist diese Frage dagegen unerheblich. Für die Annahme einer steuerbegünstigten Personenbeförderung mit einer Taxe muss das Ziel nicht unmittelbar und persönlich durch den Fahrgast bestimmt werden. Es kann auch durch eine andere, der "Sphäre des Fahrgasts" zuzurechnende Person vorgegeben oder mitgeteilt werden. Das Taxiunternehmen muss dann nur die Entfernungsgrenze einhalten und über die entsprechende Erlaubnis nach dem Personenbeförderungsgesetz verfügen (Taxilizenz).
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(aus: Ausgabe 03/2017)