Erbschaftsteuer: Erbschaftsteuer bei unbekannten Erben
Manchmal gibt es bei einer Erbschaft das Problem, dass es Schwierigkeiten bereitet, einen Erben aufzufinden. In einem solchen Fall wird vom Gericht ein Nachlasspfleger bestellt. Dieser kümmert sich auch um die Erbschaftsteuererklärung, damit das Finanzamt die Steuer festsetzen kann. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste in einem Fall entscheiden, ob Steuer auch festgesetzt werden kann, wenn weder die Anzahl der Erben noch die Freibeträge oder die Steuerklassen bekannt sind.
Im Jahr 1996 setzte der Erblasser seine Schwester als Alleinerbin ein, jedoch verstarb diese noch vor ihm. Im Juni 2014, drei Monate nach dem Tod des Erblassers, bestimmte das Amtsgericht einen Nachlasspfleger. Dieser gab im September die Erbschaftsteuererklärung ab, woraufhin das Finanzamt im April 2015 die Erbschaftsteuer festsetzte. Hierbei ging es von 20 unbekannten Erben mit gleichen Erbteilen und jeweils der Steuerklasse III aus. Der Bescheid erging vorläufig hinsichtlich der Anzahl der Erben, der Höhe der Erbteile, der Höhe der Freibeträge und der Steuerklassen. Hiergegen legte der Nachlasspfleger Einspruch ein, dem teilweise entsprochen wurde. Die Vorläufigkeit blieb im bisherigen Umfang bestehen. Nach Ansicht des Finanzamts spricht jedoch nichts dagegen, dass die Steuer gegenüber einem unbekannten Steuerschuldner festgesetzt wird, auch wenn von diesem noch nicht bekannt ist, ob für ihn überhaupt Steuer festzusetzen ist.
Die gegen den Bescheid erhobene Klage des Nachlasspflegers hatte vor dem FG keinen Erfolg. Auch bei unbekannten Erben entsteht die Erbschaftsteuer mit dem Tod des Erblassers. Im Urteilsfall sind Ansprüche entstanden, da Erben vorhanden waren und auch nach Begleichung der Schulden noch Vermögen existierte. Der Nachlasspfleger ist dazu verpflichtet, die Steuererklärung abzugeben. Ihm gegenüber wurde auch zutreffend der Erbschaftsteuerbescheid bekanntgegeben. Man kann davon ausgehen, dass die unbekannten Erben als Steuerschuldner in Anspruch genommen werden können. Das Finanzamt durfte die Erbschaftsteuer schätzen. Das tat es nicht vorschnell, sondern es räumte dem Nachlasspfleger eine angemessene Zeit ein, seine Pflicht zur Erbenermittlung zu erfüllen. Auch die Schätzung der Anzahl der Erben, der Höhe der Freibeträge und der Steuerklassen sowie die Annahme einer Gleichverteilung des Erbes sind zulässig.
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(aus: Ausgabe 12/2017)