Erbschaftsteuer: Erbfallkostenpauschale auch für den Nacherben




Wenn man etwas erbt, bekommt man nicht nur etwas, sondern es können auch Kosten anfallen. Sei es für die Beerdigung oder für notwendige Dokumente. Damit da nicht jede kleinste Rechnung summiert werden muss, hat der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen eine Pauschale festgelegt, bis zu der die Kosten nicht nachgewiesen werden müssen. Wie ist das aber, wenn man Nacherbe ist? Also erst etwas erbt, wenn es zuvor ein anderer geerbt hat. Kann die Pauschale auch dann angesetzt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste darüber entscheiden.

Die Klägerin ist Nacherbin ihrer Tante T, die am 24.01.2013 verstarb. Vorerbe der Tante war deren Ehemann E, der am 19.05.2013 verstarb. Als Schlusserbin war die Klägerin eingesetzt. Diese schlug am 10.09.2013 die Erbschaft über das Eigenvermögen des E wegen Überschuldung des Nachlasses aus. Das Finanzamt setzte für den Erwerb von Todes wegen Erbschaftsteuer gegenüber der Klägerin fest. Diese begehrte allerdings noch die Berücksichtigung der Erbfallkostenpauschale, da ihr im Zusammenhang mit der Nacherbschaft Kosten entstanden waren. Außerdem hatte sie die Beerdigungskosten für T und E getragen. Das Finanzamt verwehrte ihr jedoch die Pauschale.

Das FG gab der Klägerin recht. Die Erbfallkostenpauschale in Höhe von 10.300 EUR war zu berücksichtigen. Diese umfasst nicht nur die Beerdigungskosten, sondern auch die mit der Abwicklung und Regelung des Erwerbs zusammenhängenden Kosten. Voraussetzung ist aber, dass dem Erwerber auch Kosten entstanden sind. Deren Höhe muss nicht nachgewiesen werden und ist auch nicht relevant. Ein Abzug des Pauschbetrags scheidet aus, wenn keine Kosten entstanden sind. Der Klägerin waren für die Beantragung und Erteilung des Erbscheins etc. Kosten in Höhe von 40 EUR entstanden, die sie auch nachgewiesen hatte. Dass dieser Betrag im Verhältnis zum Pauschbetrag nur gering ist, ist nicht entscheidend. Außerdem steht die Pauschale nicht nur den Vorerben, sondern auch den Nacherben zu. Erbschaftsteuerlich handelt es sich nämlich bei der Vor- und der Nacherbschaft um zwei verschiedene Erwerbsvorgänge, die auch getrennt voneinander besteuert werden. Sowohl dem Vorerben als auch dem Nacherben können Erbfallkosten entstehen, so dass die Pauschale im Streitfall zu berücksichtigen ist.

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zum Thema: Erbschaft-/Schenkungsteuer

(aus: Ausgabe 06/2020)