Erbschaftsteuer: Beschränkte Steuerpflicht bei einem Vermächtnis
Wer sein Testament verfasst, kann Erben und auch Vermächtnisnehmer einsetzen. Aber wo liegt da eigentlich der Unterschied? Der Erbe hat grundsätzlich Anspruch auf einen Teil der Erbschaft, während dem Vermächtnisnehmer ein einzelner, bestimmter Gegenstand des Nachlasses vermacht wird, ohne dass er dadurch einen Anspruch auf einen Teil des Erbes hat. Ein Bedachter kann aber sowohl Erbe als auch Vermächtnisnehmer sein. Gibt es hinsichtlich der Erbschaftsteuerpflicht einen Unterschied zwischen Vermächtnisnehmer und Erbe? Darüber musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.
Die Klägerin lebt im Ausland und hat im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt. Sie erhielt von der Erblasserin, die ebenfalls weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, ein Vermächtnis. Gegenstand des der Klägerin von der Erblasserin zugewandten Vermächtnisses ist das Miteigentum an einem deutschen Grundstück. Der Anteil wurde der Klägerin durch Notarvertrag übertragen. Die Klägerin wurde so Miteigentümerin und der Vermächtnisanspruch damit erfüllt. Mit Bescheid vom 02.03.2015 setzte das Finanzamt daraufhin Erbschaftsteuer fest. Die Klägerin war jedoch der Meinung, dass das Vermächtnis nicht der Erbschaftsteuerpflicht unterliege.
Das FG sah das anders. Das Finanzamt nahm zu Recht eine beschränkte Erbschaftsteuerpflicht an, da die Klägerin aufgrund des Vermächtnisanspruchs den Miteigentumsanteil am Grundvermögen erworben hatte. Natürlich stellt ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks noch kein inländisches Grundvermögen dar. Entscheidend ist aber nach Auffassung des FG, ob der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks unter die beschränkte Steuerpflicht fällt. Hierfür kann es keinen wertungsmäßig relevanten Unterschied machen, ob eine Sache oder ein Recht unmittelbar zu zivilrechtlichem Eigentum erworben wird (also das Grundstück selbst) oder ob lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch auf die Verschaffung dieser Eigentümerstellung besteht (nämlich der auf die Grundstücksübereignung gerichtete Vermächtnisanspruch). Entscheidend für die beschränkte Steuerpflicht ist vielmehr, dass es einen Bezug zum Inland gibt.
Hinweis: Sollten Sie erben oder ein Testament verfassen wollen, sollten wir uns über die steuerlichen Konsequenzen unterhalten, damit es keine bösen Überraschungen gibt.
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(aus: Ausgabe 12/2019)