Entfernungspauschale und Reisekosten: Was Rettungssanitäter absetzen können




Rettungssanitäter nehmen ihre Arbeit zu Schichtbeginn in aller Regel in der Rettungswache auf und sind anschließend im Rettungswagen unterwegs. Für ihre Einkommensteuererklärung gilt: Sofern die Rettungswache ihre erste Tätigkeitsstätte ist, können sie die Fahrten dorthin mit der Entfernungspauschale absetzen. Dann lässt sich allerdings nur die einfache Fahrtstrecke abrechnen. Für die ersten 20 km werden 0,30 EUR gewährt, ab dem 21. Kilometer liegt die Pauschale bei 0,38 EUR. Die Entfernungspauschale ist allerdings nur anwendbar, wenn Rettungssanitäter arbeitsvertraglich fest einer Rettungswache zugeordnet sind.

Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, etwa einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In diesen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg zur Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter die Kosten in dieser Konstellation nicht über die Entfernungspauschale, sondern als Reisekosten abrechnen, so dass sowohl Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt werden. Jeder gefahrene Kilometer zählt dann mit jeweils 0,30 EUR.

Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14,00 EUR je Arbeitstag angesetzt werden.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) begründet der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt eine erste Tätigkeitsstätte, auch wenn dem Plan zu entnehmen ist, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer bestimmten Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber sein (und somit für eine erste Tätigkeitsstätte), jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne.

In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um zu dem Schluss kommen zu können, dass eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Somit ist der Abzug der höheren Reisekosten legitim und durch das Finanzamt anzuerkennen.

Hinweis: Die BFH-Rechtsprechung ist eine gute Nachricht für alle Arbeitnehmer im Rettungswesen, die nach ihren Dienstplänen zwar (dauerhaft) für ein bestimmtes Tätigkeitsgebiet eingeteilt wurden, jedoch innerhalb dieses Gebiets keine spezielle(re) Zuordnung zu einem Tätigkeitsort erfahren. Sie können ihre Fahrten zu dem jeweils angesteuerten Tätigkeitsort nach Reisekostengrundsätzen absetzen.

Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 09/2024)