Elektronische Dienstleistung: Besteuerung von Gutscheinen in Vertriebsketten




Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.

Die Klägerin verkaufte über ihren Onlineshop mit einer Länderkennung versehene Guthabenkarten und Gutscheincodes, die die Endverbraucher zum Erwerb digitaler Inhalte berechtigten. Der Herausgeber der Gutscheine war in London ansässig. Die Klägerin bezog die Karten erst über im Inland ansässige Zwischenhändler und später aus dem EU-Ausland. Sie erklärte keine innergemeinschaftlichen Erwerbe und behandelte die Übertragungen der Karten an die Endkunden als nichtsteuerbare Wert- oder Mehrzweckgutscheine.

Die Angabe der Länderkennung des Endkunden reichte nach Ansicht der Klägerin nicht zur Bestimmung des Leistungsorts aus. Auch im Ausland ansässigen Nutzern sei es möglich - entgegen den Nutzungsbedingungen -, die Karten mit deutscher Kennung zu kaufen und zu nutzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Umsätze der Klägerin mit den Karten als im Inland steuerbar an, weil aufgrund der Länderkennung der Leistungsort im Inland liege.

Der EuGH stellte nun klar, dass die Einstufung, ob ein Einzweckgutschein vorliegt, hinsichtlich des Leistungsorts nicht davon beeinflusst wird, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch weitervertrieben wird. Unerheblich sei auch, ob die an solchen weiteren Übertragungen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien als in demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werde. Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Weiterübertragungen zwischen den Beteiligten auch von dem Gutschein gesonderte Dienstleistungen darstellen können. Der Weiterverkauf eines Gutscheins könne also eine eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung sein.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 07/2024)