Einkommensteuer: Werbungskosten bei Vermietungseinkünften
Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge ist es üblich, bereits zu Lebzeiten ein Grundstück auf die Nachkommen zu übertragen. Bei einem vermieteten Objekt kann sich der Übertragende einen Nießbrauchsvorbehalt eintragen lassen. Das bedeutet, dass er zum Beispiel die Mieteinnahmen aus dem Vermietungsobjekt erhält, obwohl ihm dieses nicht mehr gehört. Aber wie werden die Kosten einer solchen Übertragung steuerlich berücksichtigt? Gehören sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste darüber entscheiden.
Die Kläger sind verheiratet. Mit Übergabevertrag vom 16.06.2015 übertrugen sie ihr Hausgrundstück gegen Nießbrauchsvorbehalt auf sechs Personen. Der Übergabevertrag enthielt keine ausdrückliche Regelung, wer die Grunderwerbsteuer im Innenverhältnis tragen soll. Das Finanzamt erließ die Bescheide über die Grunderwerbsteuer gegen die sechs Übernehmer. Allerdings wurde diese ebenso wie die Notarkosten von den Klägern übernommen. Diese Kosten machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte eine solche Berücksichtigung jedoch ab, da die Kosten als Folge der Grundstücksübertragung und nicht durch die Einräumung des Nießbrauchsrechts entstanden seien.
Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Werbungskosten sind Aufwendungen, die zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung von Einnahmen dienen. Sie sind bei der Einkunftsart zu berücksichtigen, durch die sie veranlasst sind. Die Grunderwerbsteuer stellt allerdings keine Aufwendung dar. Sie ist entstanden, weil die Kläger die private Entscheidung getroffen haben, das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen. Solche freiwilligen, unentgeltlichen Zuwendungen gehören zur steuerrechtlich irrelevanten Privatsphäre. Somit stehen damit verbundene Kosten auch nicht im Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften. Zwar besteht auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Grunderwerbsteuer mit künftigen Vermietungseinnahmen. Diese Aufwendungen wurden aber nicht in erster Linie getätigt, um steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen.
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(aus: Ausgabe 02/2021)