Einkommensteuer: Doppelte Haushaltsführung bei Auslandsstudium




Hat man aufgrund der Entfernung zum Arbeitsort an diesem eine Zweitwohnung, kann man deren Kosten unter Umständen als Werbungskosten in der Steuererklärung angeben. Wie ist es aber, wenn man keine eigene Wohnung hat, sondern im Haus der Eltern zwei Zimmer angemietet hat? Reicht das, um einen eigenen Wohnsitz zu begründen, während man zum Studium an einem anderen Ort wohnt? Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte in einem solchen Fall zu entscheiden.

Der Kläger war ab September 2014 für ein Zweitstudium an einer Universität in London eingeschrieben, wo er eine Wohnung anmietete. Mit seinen Eltern hatte er bereits am 28.12.2013 einen Vertrag über die Anmietung eines Zimmers mit Bad im Obergeschoss des Elternhauses ab dem 01.01.2014 geschlossen. Die Miete wurde anteilig im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Gebäudes festgelegt. Die Miete für 2014 sollte der Kläger nach erstmaliger Erfassung der Gesamtkosten für 2014 spätestens bis zum 30.06.2015 leisten. Am 03.07.2015 hat er sie gezahlt. Ab Juli 2015 sollten dann monatliche Zahlungen erfolgen. In der Einkommensteuererklärung 2014 machte der Kläger ca. 35.100 EUR als Werbungskosten im Zusammenhang mit dem Zweitstudium geltend. Das Finanzamt erkannte zwar die Kosten für das Studium an, jedoch nicht die Unterkunftskosten in London von etwa 17.500 EUR.

Das FG gab dem Kläger nicht recht. Es fehlt an einem eigenen Hausstand des Klägers außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte London. Zwar kann auch ein alleinstehender Arbeitnehmer grundsätzlich einen doppelten Haushalt führen. Seit dem Veranlagungszeitraum 2014 fordert der Gesetzgeber aber eine "finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung", ohne dass dies näher konkretisiert wurde. Dass der Kläger seine erste Tätigkeitsstätte im Jahr 2014 in London hatte, ist unzweifelhaft. Auch steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass er seinen Lebensmittelpunkt durch die Aufnahme des Zweitstudiums nicht nach London verlegt hat. Jedoch hat der Kläger außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte keinen eigenen Hausstand unterhalten. Es fehlte hier an der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (z.B. Wohnnebenkosten, Verbrauchskosten, Kosten für Lebensmittel, Anschaffung von Haushaltsgegenständen), denn der Kläger hat sich allein durch die Übernahme eines Anteils der Wohnnebenkosten nicht an den Kosten der Lebensführung beteiligt.

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(aus: Ausgabe 12/2020)