Ehe im steuerlichen Sinn: Wann die Zusammenveranlagung auch ohne Zusammenleben möglich ist




In der Beraterpraxis kommt eine Frage häufiger vor, als man denkt: Welche steuerlichen Vorteile hat eine Heirat? So wenig die Antwort als Entscheidungsgrundlage für oder gegen eine Hochzeit taugt, so interessant ist sie trotzdem, denn verheiratete Paare können sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen lassen. Das bedeutet, dass das Einkommen der Eheleute zusammen versteuert wird und nicht jedes für sich allein. Bei unterschiedlich hohen Einkommen oder auch dann, wenn nur ein Einkommen vorliegt, entsteht der sogenannte Splittingvorteil: Die gemeinsame Steuerlast sinkt. Dumm nur, wenn das Finanzamt diesen Vorteil trotz einer Ehe verweigern will.

Interessanterweise hat es sogar das Recht dazu. Denn das Einkommensteuergesetz gewährt die Zusammenveranlagung nur dann, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben. In einem Fall, der vor dem Finanzgericht Münster (FG) verhandelt wurde, war genau dieser Punkt strittig: Der Ehemann lebte mit dem gemeinsamen Kind zusammen, während die Ehefrau schon seit Jahren in einem anderen Haus wohnte. Dieses dauerhafte Getrenntleben fiel den Finanzbehörden erst im Rahmen einer Außenprüfung auf.

Doch trotz der untypischen Wohnsituation beanstandete das FG die Ehe und das Zusammenleben im steuerlichen Sinn nicht. Denn in der Einzelfallbetrachtung war das Wesen der Ehe - nämlich die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft - immer noch existent. Unter "Lebensgemeinschaft" versteht man hierbei die räumliche, persönliche und geistige Gemeinschaft und unter "Wirtschaftsgemeinschaft" die gemeinsame Erledigung der wirtschaftlichen Fragen des Zusammenlebens - mithin das gemeinsame Entscheiden über die Verwendung des Familieneinkommens.

Außer der räumlichen Gemeinschaft lagen im Streitfall alle Punkte vor. Die Eheleute besuchten sich regelmäßig, machten zusammen Urlaub, betreuten ihr Kind gemeinsam und hatten auch keine anderen Partner. Die Ehe und das Zusammenleben im steuerlichen Sinn waren daher anzuerkennen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2017)