eBay-Verkäufe: Nachhaltiger Handel mit Gewinnerzielungsabsicht führt zu Gewerbebetrieb
Haben Sie auch schon einmal etwas über eBay verkauft? Manchmal kann man damit ein gutes Geschäft machen, manchmal geht das Verkaufsobjekt aber auch für einen niedrigeren Preis weg als gedacht. Was passiert nun, wenn man solche Verkäufe nicht nur ab und zu tätigt, sondern regelmäßig? Und dabei auch noch gutes Geld verdient?
In einem Streitfall vor dem Finanzgericht Hessen (FG) hatte eine Händlerin zwischen 2009 und 2013 bei Haushaltsauflösungen Gegenstände gekauft und anschließend auf eBay versteigert. Nach Erkenntnissen einer Steuerfahndungsprüfung erzielte sie dabei Einnahmen von 40.000 EUR in 2009, 70.000 EUR in 2010, 90.000 EUR in 2011, 90.000 EUR in 2012 und 80.000 EUR in 2013.
Für diese Auktionen hatte die Händlerin vier eBay-Accounts und zwei Girokonten eröffnet. Sie hatte in den Streitjahren keine Steuererklärungen abgegeben und war daher auch nicht veranlagt worden. Aufgrund der Ergebnisse der Steuerfahndung erließ das Finanzamt Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide sowie Bescheide über Gewerbesteuermessbeträge. Die Betriebsausgaben wurden auf ca. 30 % der Betriebseinnahmen geschätzt. Nach Ansicht der Händlerin lag jedoch kein Gewerbebetrieb vor.
Das FG hält die Bescheide des Finanzamts jedoch für rechtmäßig. Ein Gewerbebetrieb liegt vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Tätigkeit mit der Absicht ausgeübt wird, Gewinn zu erzielen, und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Im Streitfall wurde jahrelang Handel mit Gebrauchsgegenständen auf eBay betrieben. Dieser ist grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit einzustufen.
Ob stattdessen eventuell eine Vermögensverwaltung vorliegt, ist anhand verschiedener Kriterien zu würdigen: So hat die Klägerin im Streitzeitraum nicht nur privates Vermögen verwaltet und verkauft, sondern eine nachhaltige gewerbliche Tätigkeit entfaltet. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - der Dauer und Intensität des Tätigwerdens, der Höhe der erzielten Entgelte und der Anzahl der ausgeführten Umsätze - war sie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig und trat auch als Unternehmerin auf. Sie war eine typische Einzelhändlerin. Ein Ladenlokal ist dazu nicht notwendig.
Jedoch hat das Finanzamt die Einkünfte nicht zutreffend ermittelt. In vergleichbaren Fällen wurde der Ansatz von Betriebsausgaben in einer Spanne von 40 % bis 80 % des Nettoumsatzes als angemessen befunden. Daher hält das FG die Schätzung von Betriebsausgaben auf 60 % für gerechtfertigt.
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(aus: Ausgabe 08/2019)