Dividenden: Schachtelprivileg ist verfassungsgemäß




Sowohl körperschaftsteuerlich als auch gewerbesteuerlich sind Ausschüttungen einer Tochterkapitalgesellschaft bei der Mutterkapitalgesellschaft nur dann steuerfrei, wenn die (prozentuale) Beteiligung eine im Gesetz bestimmte Mindesthöhe beträgt, und zwar:

  • bei der Körperschaftsteuer mindestens 10 %
  • bei der Gewerbesteuer mindestens 15 %

Maßgeblich ist dabei grundsätzlich die Beteiligungshöhe zu Beginn des Jahres (wobei in der Körperschaftsteuer stets das Kalenderjahr der Ausschüttung maßgeblich ist und bei der Gewerbesteuer das Jahr der Veranlagung). In Bezug auf die Körperschaftsteuer gibt es noch eine Begünstigung für den Fall, dass die Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres noch die Mindesthöhe erfüllt hat: Der Hinzuerwerb einer mindestens 10%igen Beteiligung ist ebenfalls begünstigt.

Schon lange stritten Steuerrechtler über die Frage, ob diese Streubesitzregelung verfassungsgemäß ist. Mit Urteil vom 18.12.2019 sorgte der Bundesfinanzhof für Klarheit und befand beide Regelungen für rechtens. Die Richter begründeten ihr Urteil mit dem dem Staat obliegenden - weiten - Gestaltungsspielraum; dieser sei hier nicht in verfassungswidriger Weise überschritten worden.

Hinweis: Wenn Sie eine Ausschüttung erwarten, sollten Sie - gegebenenfalls vor Beginn des Jahres der avisierten Ausschüttung - checken, ob der rechtzeitige Hinzuerwerb von Anteilen sinnvoll ist. Bei der Veräußerung von Anteilen gilt diese sogenannte De-minimis-Regelung nicht.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 12/2020)