Corona-Soforthilfe: Umsatzsteuerliche Behandlung in Bayern
Mit der Corona-Soforthilfe der Bayerischen Staatsregierung und der Bundesregierung können Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte zur Abfederung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Corona-Krise schnelle finanzielle Hilfen beantragen. Die Soforthilfe soll die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen sichern und Liquiditätsengpässe überbrücken. Sie ist nicht zurückzuzahlen, soweit die Antragsangaben richtig, vollständig und wahrheitsgetreu gemacht worden sind.
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat aktuell die umsatzsteuerliche Behandlung dieser Soforthilfe erörtert. Es stellt klar, dass die Soforthilfe zwar einkommen- und körperschaftsteuerpflichtig ist, aus umsatzsteuerlicher Sicht jedoch einen echten nichtsteuerbaren Zuschuss darstellt. Sie ist weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzugeben.
Zudem kündigte die bayerische Staatsregierung ein Hilfsprogramm für soloselbständige freischaffende Künstler an. Danach sollen Künstler über drei Monate jeweils monatlich 1.000 EUR erhalten, wenn ihre fortlaufenden Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht ausreichen. Diese unterliegen ebenfalls nicht der Umsatzsteuer und sind weder in der Umsatzsteuer-Voranmeldung noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung anzugeben.
Bei den übrigen finanziellen Unterstützungsangeboten (z.B. Darlehen, Bürgschaften, Bayernfonds) ist die steuerliche Behandlung im Einzelfall gesondert zu prüfen.
Hinweis: Der Zuschuss des Bundes für Betriebe, die bis zu fünf Mitarbeiter beschäftigen, belief sich zunächst auf bis zu 9.000 EUR bzw. für Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern auf bis zu 15.000 EUR für drei Monate. Zudem wurden neben den Bundeszuschüssen auch Zuschussprogramme der jeweiligen Bundesländer in unterschiedlicher Ausprägung zur Verfügung gestellt.
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(aus: Ausgabe 09/2020)