Corona-Krise: Spendenabzug ist leichter möglich
Infolge der Corona-Pandemie zeigt sich ein breites gesamtgesellschaftliches Engagement: Viele Privatleute und Unternehmen leisten Hilfestellung und unterstützen von der Krise besonders betroffene Mitmenschen.
Das Bundesfinanzministerium hat nun ein steuerliches Maßnahmenpaket für den Spendenabzug geschnürt, um diese Unterstützungsmaßnahmen zu fördern. Danach gilt:
- Vereinfachter Zuwendungsnachweis: Spenden, die auf Sonderkonten (von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder amtlich anerkannten inländischen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege) geleistet werden, müssen dem Finanzamt lediglich durch Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung der Bank nachgewiesen werden; eine Spendenquittung ist für den Sonderausgabenabzug nicht erforderlich.
- Satzungsfernes Vereinsengagement: Rufen gemeinnützige Körperschaften wie beispielsweise Sport- oder Musikvereine zu Corona-Spenden auf, gefährdet dieses satzungsferne Engagement nicht die steuerbegünstigte Anerkennung der Körperschaft. Nicht nur die Verwendung bzw. Weiterleitung von eingesammelten Spendenmitteln ist der Körperschaft ausnahmsweise erlaubt, sie darf auch vorhandene Mittel (die keiner anderweitigen Bindung unterliegen) ohne Satzungsänderung zur Unterstützung von Betroffenen der Corona-Krise einsetzen. Erlaubt ist auch, Personal und Räume des Vereins zu überlassen und Einkaufsdienste für Betroffene anzubieten.
- Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen: Kosten eines Unternehmens für Sponsoring-Maßnahmen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Gleiches gilt für (angemessene) Leistungen aus dem Betriebsvermögen, die ein Unternehmer einem unmittelbar und schwer betroffenen Geschäftspartner unentgeltlich zuwendet, um die Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. In anderen Fallkonstellationen können die Finanzämter bei Sachleistungen einen Betriebsausgabenabzug aus Billigkeitsgründen zulassen. Der Empfänger muss jedoch in allen Fällen eine Betriebseinnahme ansetzen (mit dem gemeinen Wert).
- Arbeitslohnspenden: Verzichtet der Arbeitnehmer auf Teile seines Arbeitslohns, damit der Arbeitgeber diese an eine begünstigte Einrichtung spenden kann, muss dieser Lohnteil nicht versteuert werden, sofern der Arbeitgeber die entsprechende Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.
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(aus: Ausgabe 07/2020)