BMF nimmt Stellung: Umsatzsteuerliche Konsequenzen des Brexit
Nachdem das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (UK) bereits zum 31.01.2020 aus der EU ausgetreten sind, endete mit Ablauf des 31.12.2020 der vereinbarte Übergangszeitraum. Während des Übergangszeitraums war das Mehrwertsteuerrecht der EU für UK weiterhin anzuwenden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat kürzlich zu den umsatzsteuerlichen Auswirkungen ab 2021 Stellung genommen.
Die Behandlung Nordirlands war während der Brexit-Verhandlungen eines der Hauptstreitthemen. Nach dem 31.12.2020 wird Nordirland nun weiterhin so behandelt, als würde es zum Gemeinschaftsgebiet gehören. Während also Großbritannien (GB) seit dem 01.01.2021 als Drittlandsgebiet zu behandeln ist, wird Nordirland für die Umsatzbesteuerung des Warenverkehrs auch nach dem 31.12.2020 als zum Gemeinschaftsgebiet gehörig behandelt.
Für Lieferungen, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt wurden, gelten - soweit ein Bezug zu GB besteht - die Vorschriften zur Ausfuhr bzw. Einfuhr und - soweit ein Bezug zu Nordirland besteht - die Vorschriften zu innergemeinschaftlichen Lieferungen bzw. innergemeinschaftlichen Erwerben. Für die nordirische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer findet zur Unterscheidung künftig das Präfix "XI" Anwendung. Für den Dienstleistungsverkehr gilt hingegen auch Nordirland als Drittlandsgebiet.
Lieferungen, die seit dem 01.01.2021 ausgeführt wurden und deren Transport in GB endete, können keine innergemeinschaftlichen Lieferungen, sondern lediglich Ausfuhren sein. Eine Lieferung gilt grundsätzlich mit Beginn des Transports als ausgeführt. Das BMF stellt klar, dass Warenlieferungen mit Transportbeginn vor dem 01.01.2021 noch als innergemeinschaftliche Lieferungen steuerfrei sind, solange der Unternehmer nicht nachweist, dass der Grenzübertritt erst nach dem 31.12.2020 erfolgte. In diesem Fall liegt keine innergemeinschaftliche Lieferung, sondern eine Ausfuhr vor.
Erfolgt der Warentransport aus GB nach Deutschland liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn der Warentransport in GB vor dem 01.01.2021 begonnen hat, solange nicht nachgewiesen wird, dass aufgrund eines späteren Grenzübertritts eine Einfuhrbesteuerung vorgenommen wurde. In diesem Fall wird von einer Erwerbsbesteuerung abgesehen. Entsprechendes soll für die Versandhandelsregelung gelten.
Bei Dauerleistungen, deren Regelung sich über den Austrittszeitpunkt hinweg erstrecken, ist der Leistungsausführungszeitpunkt für die Besteuerung maßgeblich. Die Leistung gilt mit Beendigung des Rechtsverhältnisses als ausgeführt. Endet ein Dauerleistungsverhältnis 2021, gelten GB und Nordirland bereits als Drittlandsgebiet. Bedeutsam ist dies insbesondere für die Ortsbestimmung sowie die Besteuerung (Registrierungspflicht in GB).
Das BMF regelt auch offene Fragen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Inländische Unternehmen können sich Vorsteuern, die in UK im Jahr 2020 angefallen sind, noch bis zum 31.03.2021 im Vorsteuer-Vergütungsverfahren über das Bundeszentralamt für Steuern in Deutschland vergüten lassen. Die Frist innerhalb der EU läuft bis zum 30.09.2021. Die Anträge auf Erstattung sind daher rechtzeitig zu stellen. Für Vorsteuerbeträge ab 2021 ist die Erstattung in Großbritannien/Nordirland selbst zu beantragen.
Hinweis: Das BMF-Schreiben enthält darüber hinaus noch weitere Hinweise zum Bestätigungsverfahren nach § 18e Umsatzsteuergesetz, zur Haftung für die Umsatzsteuer beim Handel mit Waren im Internet und die Bearbeitung von Amtshilfeersuchen.
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(aus: Ausgabe 04/2021)