Bilanzenzusammenhang: Keine Bindung an Prüferbilanz




Vor dem Finanzgericht Sachsen-Anhalt war die Frage zu klären, ob ein Bilanzierungsfehler Teil der maßgeblichen Steuerbilanz wird, wenn das Finanzamt zuvor im Rahmen einer Betriebsprüfung fehlerhaft von der Bilanz des Steuerpflichtigen abgewichen ist.

Da der Gewinn bei bilanzierenden Steuerpflichtigen grundsätzlich nach dem sogenannten Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird (Betriebsvermögen am Ende des Jahres abzüglich Betriebsvermögen zu Beginn des Wirtschaftsjahres), spielt der Grundsatz des Bilanzenzusammenhangs eine wichtige Rolle. Nach diesem Grundsatz muss die Schlussbilanz des vorausgehenden Wirtschaftsjahres mit der Eröffnungsbilanz des laufenden Wirtschaftsjahres übereinstimmen. In der Praxis werden daher zum Beispiel Änderungen, die ein Betriebsprüfer an einer Bilanz vornimmt, in die eigene Buchführung umgesetzt.

Beispiel: Bei einer Betriebsprüfung für das Jahr 2017 setzt der Prüfer zum 31.12. des Jahres per Ertragsbuchung eine Forderung an. Folglich muss die geprüfte Gesellschaft zum 01.01.2018 diese Forderung über eine Kapitalangleichung ebenfalls ansetzen.

Im Urteilsfall versäumte eine GmbH jedoch eben diese Anpassung (der Betriebsprüfer stellte per Aufwand eine Verbindlichkeit ein). In einem späteren Wirtschaftsjahr wollte das Finanzamt jedoch die Verbindlichkeit, die zunächst fälschlicherweise nicht in der Buchführung der Gesellschaft enthalten war, gewinnerhöhend auflösen.

Vor Gericht stellte sich jedoch heraus, dass die vom Betriebsprüfer im Jahr 2005 passivierte Verbindlichkeit falsch gewesen war, die Bilanz der Gesellschaft also letztendlich richtig war. Das Finanzamt beharrte jedoch auf einer Gewinnkorrektur für das Jahr 2008, da die Verbindlichkeit (obwohl falsch) nach dem Bilanzenzusammenhang tatsächlich im Steuerbescheid berücksichtigt wurde.

Die Richter widersprachen dieser Auffassung: Der Bilanzenzusammenhang gelte nur für die vom Steuerpflichtigen (von der Gesellschaft) selbst aufgestellten Bilanzen. Dieser sei nicht an die vom Finanzamt vorgenommenen Änderungen gebunden, wenn diese sich als falsch herausstellten.

Hinweis: Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Glück: Hätte sie - wie es eigentlich richtig gewesen wäre - ihre Buchführung an die Prüfungsfeststellungen angepasst, hätte sie die Ausbuchung der Verbindlichkeit 2008 versteuern müssen. Die Gewinnminderung 2005 blieb aber bestehen, da die Veranlagung bestandskräftig wurde.
 

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zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 11/2019)