Betriebliche Nachfolge: Vorbehaltsnießbrauch des Übergebers verhindert steuerneutrale Übertragung
Nach dem Einkommensteuergesetz ist es möglich, einen Betrieb ohne die Aufdeckung stiller Reserven auf einen Nachfolger zu übertragen. Dieser steuerneutrale Übergang setzt nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aber voraus, dass die übertragende Person ihre bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Eine Übertragung ohne Steuerzugriff ist ausgeschlossen, wenn die übertragende Person die einzige wesentliche Betriebsgrundlage des Betriebs (z.B. ein Grundstück) weiterhin gewerblich nutzt, weil sie sich daran einen Nießbrauch vorbehalten hat.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte eine Geschäftsfrau ein Grundstück mit einer (von ihr verpachteten) Gaststätte auf ihren Sohn übertragen, sich aber gleichzeitig den Nießbrauch vorbehalten und in der Folgezeit die Gaststätte weiter verpachtet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass sie durch die Übertragung des Grundstücks einen steuerpflichtigen Gewinn erzielt hat - und wurde in dieser Rechtsauffassung nun vom BFH bestärkt.
Zwar hatte sie den Betrieb unentgeltlich übertragen, für eine steuerneutrale Übertragung setzt der BFH aber voraus, dass dem Übernehmer die betriebliche Betätigung ermöglicht wird und sich der Übergeber gleichzeitig aus dem übertragenen Gewerbebetrieb "heraushält". Beides war vorliegend nicht der Fall. Unerheblich war für den BFH, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb übertragen wird.
Hinweis: Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zur Übertragung von Gewerbebetrieben. Abzugrenzen hiervon ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, wonach eine steuerneutrale Übertragung auch unter Nießbrauchsvorbehalt zulässig ist.
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(aus: Ausgabe 09/2017)