Betrieb eines Blockheizkraftwerks: Wohnungseigentümergemeinschaft kann selbst gewerblich tätig sein
Betreibt eine Wohnungseigentümergemeinschaft ein Blockheizkraftwerk, mit dem sie (überschüssigen) Strom an außenstehende Abnehmer liefert, kann sie damit eine gewerbliche Mitunternehmerschaft begründen und gewerblich tätig sein, so dass sie für ihre Einkünfte aus der Stromerzeugung eine Feststellungserklärung beim Finanzamt abgeben muss. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Demnach muss keine zusätzliche - durch schlüssiges Handeln gegründete - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (als separate "Stromerzeugungsgesellschaft") angenommen werden, sofern die gewerbliche Tätigkeit innerhalb des Verbandszwecks der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt.
Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte das Finanzamt gegenüber einer Wohnungseigentümergemeinschaft (bestehend aus den Eigentümern von elf Reihenhäusern) einen Feststellungsbescheid über gewerbliche Einkünfte aus der Stromerzeugung mit einem Blockheizkraftwerk erlassen. Die laufenden Einkünfte wurden den elf Beteiligten darin zu gleichen Anteilen zugewiesen. Ein Eigentümer klagte gegen den Bescheid, da er der Auffassung war, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft selbst gar nicht gewerblich tätig sein könne und der Bescheid damit rechtswidrig sei. Dem widersprach der BFH und erklärte, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft infolge ihrer zivilrechtlichen Verselbständigung durchaus steuerrechtlich als Mitunternehmerschaft auftreten könne.
Hinweis: Da im Urteilsfall noch geklärt werden musste, mit welchen Anschaffungskosten das Blockheizkraftwerk der Wohnungseigentümergemeinschaft abzuschreiben war, verwies der BFH das Verfahren zurück an das vorinstanzliche Finanzgericht.
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(aus: Ausgabe 04/2019)