Bauträgerfälle: Abwicklung der Altfälle




Kaum ein anderes Thema hat die Baubranche in den letzten Jahren mehr beschäftigt als das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Wechsel der Steuerschuldnerschaft bei Bauträgern: Im Jahr 2013 hatte der BFH entschieden, dass es bei klassischen Bauträgern nicht mehr zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft kommt.

Beispiel: Ein Bauträger beauftragt ein Unternehmen für Estrichbau und Estrichverlegung mit der Durchführung verschiedener Arbeiten als Subunternehmer in einer Reihenhaussiedlung. Nach der bis Anfang 2014 geltenden Verwaltungsauffassung kam es hier zu einem Wechsel der Steuerschuldnerschaft. Das bedeutete, dass zwischen dem Bauträger und dem Estrichverleger ohne Umsatzsteuer nur netto abgerechnet wurde. Die Umsatzsteuer für die Estricharbeiten schuldete der Bauträger als Leistungsempfänger.

In der bereits erwähnten Entscheidung kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass hier kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft eintritt, wenn die einzelnen Reihenhäuser an Privatkunden vermarktet werden (klassisches Bauträgermodell).

Auf der Grundlage dieses BFH-Urteils haben in der jüngsten Vergangenheit viele Bauträger die Erstattung der zu Unrecht an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer beantragt. Die Finanzämter haben in den meisten Fällen die Umsatzsteuer beim leistenden Unternehmer nachgefordert.

Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem aktuellen Schreiben zu der Gesamtproblematik positioniert. Danach kann der Subunternehmer eine Nachforderung vermeiden, indem er mit der Finanzverwaltung kooperiert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat der Subunternehmer einen Nachforderungsanspruch in Höhe der Umsatzsteuer gegenüber dem Bauträger. Diesen Anspruch kann er an das Finanzamt abtreten. Sofern dies geschieht, ist er von einer Nachzahlungspflicht befreit.
 
 

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 10/2017)