Ausbildung zum Hubschrauberpiloten: Ohne Konzept keine Betriebsausgaben
Als Unternehmer sollte man bei Investitionsentscheidungen eine Frage stets positiv beantworten können: Lohnt sich die Investition? Je ungewöhnlicher die Investition ist, desto wichtiger ist es, die positive Antwort auf diese Frage sorgfältig zu formulieren und zu dokumentieren. Das weiß nun auch ein Land- und Forstwirt aus Nordrhein-Westfalen, der vergeblich die Aufwendungen für seine Ausbildung zum Hubschrauberpiloten als Betriebsausgaben geltend machen wollte.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster (FG) lehnten den Betriebsausgabenabzug jedoch ab, da sie davon ausgingen, dass die Entscheidung für die Ausbildung eher privat veranlasst war. Eine solche Ablehnung ist grundsätzlich eine Ermessensentscheidung; im Streitfall überwog schlussendlich das Fehlen beruflicher Beweggründe.
Die Richter des FG erkannten zwar an, dass Hubschrauberflüge aus wirtschaftlicher Sicht für den Landwirt vorteilhaft sein könnten. Dieser besaß nämlich einige Weihnachtsbaumkulturen und wollte durch die Hubschrauberflüge - konkret: durch die Luftverwirbelungen der Rotorblätter - Frostschäden vermindern. Er konnte jedoch weder konkrete Nachweise über die Höhe der durchschnittlichen Frostschäden noch eine Schätzung der möglicherweise verhinderbaren Schäden vorlegen.
Darüber hinaus bemängelten die Richter auch die Dauer der Ausbildung. Üblicherweise dauert eine Ausbildung zum Hubschrauberpiloten drei bis zwölf Monate. Der klagende Landwirt hatte jedoch seine im Jahr 2013 begonnene Ausbildung im Jahr 2017 immer noch nicht beendet. Zudem zielte die Ausbildung auf eine Privatlizenz. Eine gewerbliche Nutzung - und somit die Berechtigung, die Hubschrauberlizenz für seine gewerbliche Tätigkeit zu nutzen - wäre also ohnehin ausgeschlossen. Für das Gericht war daher klar: Die Kosten von ca. 50.000 EUR für die Ausbildung zum Hubschrauberpiloten waren privat veranlasst. Ein Betriebsausgabenabzug war nicht möglich.
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(aus: Ausgabe 01/2018)