Arbeitnehmer-WG: Geldwerter Vorteil kann nur bei Mehrbettzimmern gedrückt werden
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, wird damit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn ausgelöst. Sofern dem Arbeitnehmer eine abgeschlossene Wohnung überlassen wird (z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC), muss der geldwerte Vorteil in der Regel nach dem ortsüblichen Mietwert der Wohnung bemessen werden. Wird dem Arbeitnehmer keine abgeschlossene Wohnung, sondern lediglich eine Unterkunft überlassen (z.B. ein einzelnes Zimmer), muss der geldwerte Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden. Der Wert einer Unterkunft beträgt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung aktuell 241 EUR pro Monat. Dieser Wert lässt sich aber wie folgt mindern, wenn mehrere Arbeitnehmer zusammen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen:
- um 40 % bei der Belegung mit zwei Beschäftigten
- um 50 % bei der Belegung mit drei Beschäftigten
- um 60 % bei der Belegung mit mehr als drei Beschäftigten
In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die prozentualen Abschläge nicht allein deshalb beansprucht werden können, weil mehrere Arbeitnehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Nach Gerichtsmeinung muss hinzukommen, dass auch das zur Verfügung gestellte Zimmer mit mehreren Arbeitnehmern belegt ist. Die Bundesrichter beriefen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Hinweis: Bei der Unterbringung von Arbeitnehmern in Wohngemeinschaften wird also häufig der ungekürzte Sachbezugswert von 241 EUR versteuert werden müssen, weil der Arbeitnehmer in der Regel ein eigenes Zimmer für sich zur Verfügung hat. Klassischer Anwendungsfall für den Ansatz der prozentualen Kürzungen bleiben damit nur Gemeinschaftsunterkünfte mit Mehrfachbelegung der Zimmer, wie beispielsweise in Kasernen.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 09/2022)